Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

KRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Wcimar-Eisensch. 
Nummer 46. Weimar. 12. November 1879. 
Inhalt: Verordnung, betresjend den Verkehr mit explosiven Stoffen 511. — Ministerial Belanntmachung, die 
Katasterführung für die zum vormaligen Rechnungsamt Crenzburg gehörigen Ortschaften beiressend S. 518. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(173) I. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 13. Juli d. J. ge- 
faßten Beschlusses wird mit Beziehung auf das Gesetz über das Strafandrohungs- 
recht der Polizeibehörden vom 7. Jannar 1854 in Betreff des Verkehres 
mit explosiven Stoffen hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen 
beziehen, sind: 
Schieß= und Sprengpulver; 
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, 
insbesondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin 
mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber. Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem 
einbegriffen: 
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der 
in der Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zün- 
dungen. 
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen 
den Vorschriften dieser Verordnung nicht. 
1879. 80
	        
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