KRegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wcimar-Eisensch.
Nummer 46. Weimar. 12. November 1879.
Inhalt: Verordnung, betresjend den Verkehr mit explosiven Stoffen 511. — Ministerial Belanntmachung, die
Katasterführung für die zum vormaligen Rechnungsamt Crenzburg gehörigen Ortschaften beiressend S. 518.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(173) I. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 13. Juli d. J. ge-
faßten Beschlusses wird mit Beziehung auf das Gesetz über das Strafandrohungs-
recht der Polizeibehörden vom 7. Jannar 1854 in Betreff des Verkehres
mit explosiven Stoffen hiermit verordnet, was folgt:
§ 1.
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen
beziehen, sind:
Schieß= und Sprengpulver;
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate,
insbesondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin
mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber. Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem
einbegriffen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der
in der Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zün-
dungen.
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen
den Vorschriften dieser Verordnung nicht.
1879. 80