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Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Dezember 1875
(Regierungs-Blatt S. 522) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 24. Dezember 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[191] IX. Mit Bezugnahme auf Anlage A der Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamts-Bezirke,
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist,
den Gemeindebezirk von Ballstedt vom 1. Jannar 1880 an aus dem Standes-
amtsbezirk Hottelstedt auszusondern und für den gedachten Gemeindebezirk ein
besonderes Standesamt in Ballstedt zu errichten.
Weimar, den 27. Dezember 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Dr. K. Bruger i. V.
[192] X. Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird nachstehende Verordnung auf Grund des Gesetzes vom 7. Jannar 1854
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Verordunug zur Regelung des Pflegekinderwesens.
§ 1.
Wer ein noch nicht sieben Jahre altes Kind, gegen Entgelt oder sonstige
Vergütung, zur Pflege und Erziehung bei sich aufnehmen will, bedarf hierzu,
und zwar in jedem einzelnen Falle, der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und
hat dieselbe vor der Aufnahme des Kindes, spätestens binnen 24 Stunden
nachher, unter Nachweis alles auf den Personenstand des Kindes Beziüglichen,
sowic der Bedingungen des Aufnahme-Vertrages, nachzusuchen.