Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

567 
Bei nicht zu rauher Witterung sind die Kinder so oft als möglich ins 
Freie zu bringen. 
4) Im ersten Lebensjahre dürfen die Kinder gar nicht, später nur in der 
mildesten Weise bestraft werden. Schläge darf das Kind nie anders als mit 
der üblichen Ruthe aus Birkenreis auf den Hintern bekommen. 
5) Bei allen Krankheiten des Pflegekindes ist die Pflegemutter verpflichtet, 
sofort einen Arzt herbeizurufen und hat sich des eigenen Curirens, der An- 
wendung von sogenannten Hausmitteln und der Befragung von Curpfuschern 
zu enthalten. 
Insbesondere ist jede Diarrhöe (auch die sogenannte Zahn-Diarrhöe), 
wenn sie einige Tage andauert, als eine ernstliche Krankheit anzusehen, die 
sehr oft zur Abzehrung und zum Tode führt und stets ärztliche Behandlung 
nöthig macht. 
Auch die Krämpfe oder Fraisen sind immer eine Krankheitserscheinung 
und meist durch Verdauungsstörungen verursacht. 
Berichtigung. In der Bekanntmachung über das Ergebniß der Landtagswahlen für die nächste 
Etats-Periode 1881 83 vom 15. November 1879 ist zu lesen: 
zu Ziffer 16 — S. 551 — statt „Oberlandesgerichtsrath Ausfeld.“ „Oberappellations- 
gerichtsrath a. D. Ansfeld“ und 
zu Zifter — S. 552 — statt „Bürgermeister August Barthel“ „Bürgermeister August 
Barthol“. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.