Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 10. Der Fabrik-Juspektor hat etwaige bei Revision der gewerblichen Anlagen 
von ihm wahrgenommene Verstöße der Ortspolizeibehörden gegen die 
hinsichtlich der ihrerseits vorzunehmenden Revisionen dieser Anlagen be- 
stehenden Vorschriften (vergl. die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. No- 
vember 1878 unter D. 8§ 27 ff. Reg.-Bl. S. 257 ff.) zur Kenntniß 
des zuständigen Großherzogl. Bezirksdirektors zu bringen. 
Mit den technischen Beamten der einzelnen Bezirke wird der Fabrik- 
Inspektor über die den amtlichen Wirkungskreis derselben berührenden 
Fragen sich in Benehmen setzen. Bei Fragen, zu deren Lösung spezielle 
dem Fabrik-Inspektor nicht geläufige technische Studien nöthig sind, haben 
zu diesem Zwecke auf sein Ersuchen die Großherzoglichen Amtsphysiker 
für Gegenstände der Gesundheitspflege, die Großherzoglichen Landbau- 
meister, wenn die Kenntnisse eines Ingenieurs in Betracht kommen, 
dem Fabrik-Inspektor Aufschluß zu geben, bezüglich denselben durch ihre 
Gutachten zu unterstützen. Reicht diese Hülfe nicht aus, so hat der 
Fabrik-Inspektor das Großherzogliche Staats-Ministerium um Zuweisung 
eines andern zur Sache besonders gqualifizirten Technikers zu ersuchen. 
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(24)] II. Es ist zeither mehrfach vorgekommen, 
1) daß wegen Lieferung der nach § 8 des Reichsgesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
und § 11 der Ausführungsverordnung hierzu vom 9. Oktober 1875 aus 
Staatsmitteln anzuschaffenden und den Standesbeamten kostenfrei zu liefernden 
Formulare zu den Standes-Registern A, B, C (Haupt= und Neben-Registern) 
und zu den Registerauszügen Aa, Bb, Ce die Hof-Buchdruckerei hier ange- 
gangen worden ist, während letztere nur die in §5 der zu obgedachtem Gesetz 
vom Bundesrath unterm 22. Juni 1875 erlassenen Ausführungsverordnung 
erwähnten, nach § 6 derselben Verordnung nicht aus Staatsmitteln zu lie- 
fernden Bescheinigungs= bezüglich Aufgebots-Formulare D, E, F, sowie die 
in den Anlagen zur Instruktion für die Standesbeamten vom 13. Dezember 
1875 bezeichneten Formulare abzugeben in der Lage ist, wogegen die Formulare 
zu Registern und Register-Auszügen lediglich von dem unterzcichneten Staats- 
Ministerium zu beziehen sind;
	        
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