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1) Die Aufschlag-Abfindung erfolgt nach Maßgabe der verwendeten Stoffgattung und
derjenigen Maisch= oder Materialmenge, welche während der erklärten Betriebszeit
mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung abgetrieben werden kann.
Werden in den mit dem Betriebe einer Brauerei verbundenen Brennereien nur
die Abfälle der eigenen Biererzeugung verarbeitet, so kann die der Abfindung zu Grunde
zu legende Materialmenge nach der zur Bierbereitung verwendeten Malzquantität be-
messen werden.
2) Der Betrieb ist bei der erstmaligen Anmeldung im Betriebsjahre mindestens drei Tage,
bei den folgenden Anmeldungen aber spätestens am Tage vor der ersten Einmaischung,
beziehungsweise dem ersten Brenntag der Aufschlagbehörde nach dem vorgeschriebenen
Muster schriftlich zu erklären.
Den Inhabern landwirthschaftlicher Brennereien (Art. 3) und den Eigenbrennern
(b. i. den Grundbesitzern, welche nur nicht mehlige Stoffe eigener Erzeugung verarbeiten)
ist jedoch gestattet, die Betriebserklärung bei der Aufschlagbehörde auch mündlich ab-
zugeben.
Der zu entrichtende Abfindungsbetrag wird auf Grund der amtlich genehmigten
Betriebserklärung berechnet, und den Pflichtigen hierüber eine Ausfertigung ertheilt,
welche nach Anordnung der Aufschlagbehörde an einem den Aussichtsbediensteten jeder-
zeit zugänglichen Orte noch vor Beginn des Betriebs niederzulegen, dort während der
Abfindungsperiode aufzubewahren und binnen drei Tagen nach Ablauf der Abfindungs=
periode an die Aufschlagbehörde zurückzuliefern ist.
3) Während der Abfindungsperiode dürfen keine anderen Destillirgeräthe, als die dekla-
rirten, benützt, und diese Geräthe auf keine Weise in ihrer Beschaffenheit und Ein-
richtung verändert werden.
Auch dürfen keine anderen als die dazu erklärten Stoffe von einerlei Steuer-
satz Verwendung finden.
4) Werden in einer Brennerei mehlige Stoffe verarbeitet, so muß die Bereitung der
Maische bis zur Ueberführung in die Brennvorrichtung in denselben Gefäßen geschehen.
In unbedenklichen Fällen kann die Aufschlagbehörde die Benützung von Vormeisch=
bottichen und Kühlvorrichtungen gestatten.
5) Jede Abfindungsperiode muß eine ununterbrochene Brennzeit von mindestens drei
Tagen, im Falle der Abfindung von Eigenbrennern oder landwirthschaftlichen Brenne-
reien (Art. 3 Abs. 4) aber von mindestens vierundzwanzig Stunden umfassen.
Die Frist von der erstmaligen Einmaischung mehliger Stoffe bis zum Beginne
der Brennzeit ist nach der Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 zu bemessen.
Bei sich ergebenden Zwischenräumen im Betriebe kann die Abfindung entweder
einzeln für jeden Betriebsabschnitt gewährt oder sogleich auf sämmtliche Betriebs-
abschnitte innerhalb eines und desselben Kalendermonats erstreckt werden.
6) Die Brennerei-Inhaber, welche den Aufschlag abfindungsweise entrichten, sind von der
Einreichung von Betriebsplänen und dem Nachweise ihrer Materialbestände entbunden.
Die Aufschlagkontrole beschränkt sich darauf, die Geräthe nur während der Ab-