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Art. 39.
Sind in Fällen, in welchen der Material= oder Fabrikat-Aufschlag oder eine Aufschlag-
Abfindung zu entrichten ist, nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Destillir-
geräthe unbefugter Weise in Betrieb gesetzt worden, so soll die Berechnung des Aufschlages
und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung
nächst vorhergegangenen sechs Monate ein ununterbrochener Betrieb und die Verarbeitung
einer der Betriebsfähigkeit der Destillirgeräthe entsprechenden Material= (Maisch-) Menge zum
höchsten Steuersatze, beziehungsweise die Erzeugung einer dieser Betriebsfähigkeit entsprechenden
Alkoholmenge angenommen wird, soferne nicht die Destillirgeräthe an einem näheren Zeitpunkte
noch unter Verschluß gefunden worden sind, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte
Benützung vollständig nachgewiesen werden kann.
b) Bei Ableitung von Alkohol und Störung des Apparatsganges.
Art. 40.
Hat eine Ableitung von Alkohol vor dessen Durchgang durch den Meßapparat oder
eine Störung im Gange des Apparates stattgefunden, so soll die Berechnung des Aufschlages
und der Defrandationsstrase in der Art geschehen, daß für den dem Zeitpunkte der Entdeckung
vorhergehenden Theil des Betriebsjahres der ununterbrochene Bestand der Ableitung und für
die dem Zeitpunkte der Entdeckung nächstvorhergehenden dreißig Tage die ununterbrochene
Wirkung der Störung im Gange des Meßapparates auf dessen Anzeigen angenommen wird,
soferne nicht eine andere Dauer der Alkoholableitung oder der Apparatsstörung vollständig
nachgewiesen werden kann.
Strafe der Ableitung von Alkohol, der Störung des Apparates und
der Verletzung des Apparatsverschlusses.
Art. 41.
Eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Mark ist verwirkt:
1) wenn durch äußere Einwirkung, deren Zufälligkeit nicht glaubhaft gemacht werden kann,
Alkohol vor dessen Durchgang durch den Apparat abgeleitet oder beseitigt wird;
2) wenn an der Konstruktion des Apparates oder an den Sicherheitsvorrichtungen ein-
seitig Aenderungen vorgenommen werden, oder wenn der Apparat in seinem regel-
mäßigen Gange gestört oder beschädigt wird;
3) wenn ein Apparat, welcher im Vergleich zum Betriebsergebniß auffällig unrichtig
anzeigt, fortbenützt wird;
4) wenn der Apparatsverschluß verletzt oder beseitigt wird;
5) wenn die in Art. 26 Ziff. 8 gebotene Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig erstattet wird.
Die Strafe trifft im Falle der Ziff. 4 den Thäter, und wenn dieser nicht ermittelt werden
kann, den Brennerei-Leiter, im Falle der Ziff. 5 aber ausschließlich den Brennerei-Leiter.
Die unter Ziff. 1 und 2 angedrohte Strafe wird verdoppelt, wenn die Zuwiderhandlung
mit Verletzung des amtlichen Verschlusses begangen worden ist, oder die Alkoholableitung in
künstlicher oder schwer zu entdeckender Weise stattgesunden hat.