Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

105 
Art. 39. 
Sind in Fällen, in welchen der Material= oder Fabrikat-Aufschlag oder eine Aufschlag- 
Abfindung zu entrichten ist, nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Destillir- 
geräthe unbefugter Weise in Betrieb gesetzt worden, so soll die Berechnung des Aufschlages 
und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung 
nächst vorhergegangenen sechs Monate ein ununterbrochener Betrieb und die Verarbeitung 
einer der Betriebsfähigkeit der Destillirgeräthe entsprechenden Material= (Maisch-) Menge zum 
höchsten Steuersatze, beziehungsweise die Erzeugung einer dieser Betriebsfähigkeit entsprechenden 
Alkoholmenge angenommen wird, soferne nicht die Destillirgeräthe an einem näheren Zeitpunkte 
noch unter Verschluß gefunden worden sind, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte 
Benützung vollständig nachgewiesen werden kann. 
b) Bei Ableitung von Alkohol und Störung des Apparatsganges. 
Art. 40. 
Hat eine Ableitung von Alkohol vor dessen Durchgang durch den Meßapparat oder 
eine Störung im Gange des Apparates stattgefunden, so soll die Berechnung des Aufschlages 
und der Defrandationsstrase in der Art geschehen, daß für den dem Zeitpunkte der Entdeckung 
vorhergehenden Theil des Betriebsjahres der ununterbrochene Bestand der Ableitung und für 
die dem Zeitpunkte der Entdeckung nächstvorhergehenden dreißig Tage die ununterbrochene 
Wirkung der Störung im Gange des Meßapparates auf dessen Anzeigen angenommen wird, 
soferne nicht eine andere Dauer der Alkoholableitung oder der Apparatsstörung vollständig 
nachgewiesen werden kann. 
Strafe der Ableitung von Alkohol, der Störung des Apparates und 
der Verletzung des Apparatsverschlusses. 
Art. 41. 
Eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Mark ist verwirkt: 
1) wenn durch äußere Einwirkung, deren Zufälligkeit nicht glaubhaft gemacht werden kann, 
Alkohol vor dessen Durchgang durch den Apparat abgeleitet oder beseitigt wird; 
2) wenn an der Konstruktion des Apparates oder an den Sicherheitsvorrichtungen ein- 
seitig Aenderungen vorgenommen werden, oder wenn der Apparat in seinem regel- 
mäßigen Gange gestört oder beschädigt wird; 
3) wenn ein Apparat, welcher im Vergleich zum Betriebsergebniß auffällig unrichtig 
anzeigt, fortbenützt wird; 
4) wenn der Apparatsverschluß verletzt oder beseitigt wird; 
5) wenn die in Art. 26 Ziff. 8 gebotene Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig erstattet wird. 
Die Strafe trifft im Falle der Ziff. 4 den Thäter, und wenn dieser nicht ermittelt werden 
kann, den Brennerei-Leiter, im Falle der Ziff. 5 aber ausschließlich den Brennerei-Leiter. 
Die unter Ziff. 1 und 2 angedrohte Strafe wird verdoppelt, wenn die Zuwiderhandlung 
mit Verletzung des amtlichen Verschlusses begangen worden ist, oder die Alkoholableitung in 
künstlicher oder schwer zu entdeckender Weise stattgesunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.