Regierungs- Platt
für das
Großherzogthum
SachsenWeimar-Eise nach.
Nummer 16. Weimar. * 3. Juli 1880.
Inhalt: Ministerial- tns# die — einer Nachsteuer von Branntwein im Vordergericht Ostheim
betreffend S.
Ministerial-Bekanntmachung.
155] Unter Bezugnahme auf Art. 54 des im Vordergericht Ostheim durch
provisorisches Gesetz vom 16. d. M. eingeführten Königlich Bayerischen Gesetzes
über den Branntweinaufschlag vom 25. Februar d. J. (Seite 109 des
Regierungs-Blatts) werden nachstehende im Königreich Bayern erlassene
„Bestimmungen, betreffend die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein“
für das gedachte Vordergericht d. i. den Bezirk des Amtsgerichts Ostheim mit
Ausnahme des Ortes Melpers hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
An die Stelle der „Königlichen General-Zolladministration“ tritt der
Großherzogliche General-Inspector zu Erfurt, und an die Stelle des „Haupt-
zollamtes“ und der „Aufschlageinnehmerei“ das Großherzogliche Malzaufschlags-
amt zu Ostheim.
Weimar, den 30. Juni 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bestimmungen,
betreffend die Erhebung einer Nachstener von Branntwein.
Nach Art. 54 des Gesetzes vom 25. Februar 1880, betreffend den Branntweinaufschlag
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 171), unterliegt der am 1. Juli 1880 im freien Ver-
kehr des Königreiches befindliche Branntwein (Spiritus) im Wege der Nachversteuerung einem
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