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amtlichen Beaufsichtigung des Mischungsverfahrens und von dem Verschluß der Gebinde ab-
gesehen werden.
4. Bei der Ausfuhr von Branntwein wird auch dann, wenn derselbe parfümirt ist (eau
de Cologne u. s. w.), eine Aufschlagvergütung gewährt.
Die Vergütung wird nur geleistet, wenn mindestens 50 Liter auf einmal ausgeführt
werden. Dieselbe wird unter Annahme eines Alkoholgehaltes von 50 Prozent bewilligt, wenn
bei der Anmeldung versichert wird, daß der Spiritus (cau de Cologne u. s. w.) mindestens
diese Alkoholstärke besitze und eine der Abfertigungsstelle freistehende Probeermittelung kein ge-
ringeres Ergebniß liefert. ·
Will der Fabrikant die Ausfuhrvergütung nach dem wirklichen Alkoholgehalte in Anspruch
nehmen, so ist bei der Anmeldung hierauf besonders anzutragen und findet dann stets eine
probeweise Feststellung der Alkoholstärke statt.
82.
Der Branntwein (Spiritus) muß in der Regel in Gebinden, der Liqueur in Gebinden
oder Flaschen ausgehen. Ausnahmsweise kaun jedoch auch für in Flaschen, Ballons oder
Krügen ausgehenden Brauntwein die Aufschlagvergütung gewährt werden, wenn die gehörige
Feststellung der Menge und Stärke des zur Ausfuhr bestimmten Branntweins sich als aus-
führbar erweist; hierbei ist indeß für den Fall, daß die Ermittelung der Menge und Stärke
des Branntweins bei einem andern als dem Ausgangsamte geschieht, zur Bedingung zu stellen,
daß die Anlegung eines sichernden Verschlusses bei jedem Kollo ermöglicht sein müsse.
Wenn Liqueur in Gebinden mit Anspruch auf Rückvergütung des Branntweinaufschlags
ausgeführt werden will, so dürfen nur solche Fässer verwendet werden, welche mit der Eiche und
Stempelung nach metrischem Maße entweder von Seite eines amtlich bestellten Verifikators oder
der Organe der Eichanstalt einer Gemeinde versehen sind.
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben und von gleicher
Art sein; nur ausnahmsweise kann von der Abfertigungsstelle die Ausfuhr in Flaschen ver-
schiedener Größe in einer Sendung gestattet werden.
Die General-Zolladministration ist ermächtigt, die Ausfuhr auch in Flaschen ver-
schiedener Art in einer Sendung zu gestatten, wenn ein Handelsbedürfniß hierzu nachge-
wiesen ist.
Die Flaschen müssen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Die Aufschlagvergütung findet erst dann statt, nachdem die Revision des Branntweins rc.
bei einer dazu befugten Amtsstelle bewirkt und der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr
bezw. des Eingangs im Bestimmungsorte geführt worden ist. In dieser Hinsicht wird bemerkt,
daß zur Revision des ausgehenden Branntweins alle Hauptzollämter und deren Exposituren,
sowie die noch besonders bestimmten Abfertigungsstellen ermächtigt sind.
3.
Der Berechnung der Rückvergütung ist — abgesehen von den Liqueuren und den diesen
gleichgeachteten Spirituosen (z. B. Punschessenz), bei welchen die Vergütung lediglich nach der
Menge zu bemessen ist — die Literanzahl des im Spiritus enthaltenen absoluten Alkohols zu
Grunde zu legen; Bruchtheile unter einem Liter haben außer Betracht zu bleiben.