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Die Revision und Verwiegung der Gebinde, sowie die Feststellung des Alkoholgehaltes
und der Menge des Branntweins hat nach den in der Beilage 15) ertheilten Vorschriften 8——
zu erfolgen. « MI-
84.
1. Soll Branntwein mit dem Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlags ausgeführt
werden, so hat der Versender solches der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes mittelst einer
Anmeldung nach den anliegenden Mustern Beilage II (für Gebinde) und Beilage III (ür Se y
Flaschen) anzuzeigen, in welcher insbesondere die Anzahl, Zeichen und Nummern der Gebinde “l. Iff.
(Kolli), ferner die Zahl der an denselben etwa vorhandenen Rollbänder, sowie die etwa ein-
gebrannten Taragewichte der Gebinde und die Menge und (soweit es sich nicht um Liqueure
und sonstige mit Zucker versetzte Branntweine handelt) wahre Stärke des in jedem derselben
befindlichen Branntweins angegeben, auch das Abfertigungs= bezw. Ansgangsamt und der Be-
stimmungsort des Branntweins genannt sein müssen. Wird Branntwein in Flaschen ausgeführt,
so muß bezüglich jedes Kollo die Anzahl der verpackten Flaschen, sowie die Menge und (soweit
es sich auch hier nicht um Liqueure und sonstige mit Zucker versetzte Branntweine handelt)
wahre Stärke des in denselben befindlichen Branntweins deklarirt sein — (cfr. übrigens auch
§ Ziff. 4 Abs. 2 und 3).
2. Anmeldungen, welche gleichzeitig über Liqueur= und Branntweinausfuhren lauten,
dürfen nicht angenommen werden; es ist vielmehr darauf zu sehen, daß über Versendungen
von Liqueur stets besondere Anmeldungen abgegeben werden.
3. Sollte Branntwein zu einer geringeren Stärke als 35 Prozent (ckr. jedoch 81 Ziff. 2
oben) oder in einer geringeren Menge als überhaupt 50 Liter zur Ausfuhr angemeldet werden,
so hat die Aufschlageinnehmerei, bei welcher die Vorlegung der Anmeldung bewirkt wird,
letztere unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zurückzuweisen.
4. Einer gleichzeitigen Vorführung des zur Ausfuhr deklarirten Branntweins 2c. bei
der Einnehmerei bedarf es nicht.
5. Für den Fall, als Liqueur in Gebinden oder Flaschen in Verpackung durch Ueber-
fässer oder Kisten versendet werden will, hat der Versender in der Anmeldung den Tag, die
Stunde und die Art der Verpackung zu bezeichnen; der Aufschlageinnehmer wird zu jener Zeit
an dem Orte der Verpackung wenn thunlich erscheinen und hierbei (eventuell durch Abzählung
der Anzahl der zur Versendung bestimmten Flaschen und probeweise Ermittlung des Inhaltes
derselben) kontroliren, ob die verpackt werdenden Fässer 2c. mit der angemeldeten Menge Liqucur
befüllt sind. Diese Kontrolübung ist sodann vom Aufschlageinnehmer auf der Anmeldung zu
bestätigen. Wenn jedoch der Aufschlageinnehmer zu der angezeigten Stunde am Erscheinen ver-
hindert ist, so kann die Verpackung und der Abgang des Liqueurs ohne die bezeichnete Kontrole
erfolgen.
* 6. Die k. Zollbehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß die vorläufige Revision
(Ziff. 5ö) von Exportsendungen durch das Aufschlagpersonal namentlich in jenen Fällen statt-
findet, in denen dieß wegen der besondern Art der äußern Umschließung im Interesse des Ver-
senders gelegen und von ihm beantragt ist.
*) Diese Beilage ist nur als Instruktion au das Malzanfschlagsamt gegangen.