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[2] II. Zufolge Bundesrathsbeschlusses vom 5. v. Mts. und desfallsiger Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 25. v. Mts. (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 850 f.) erleidet der § 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Prüfung der Apotheker=
gehilfen vom 4. Februar 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 91),
bezüglich vom 31. Dezember 1878 (Regierungs-Blatt von 1879 S. 12) die
nachfolgende Abänderung:
§ 3, Ziffer 2.
2) Das von dem nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreisphysikus, Kreis-
arzt u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehr-
lings, sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für
den Inhaber eines von einem Deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne
des § 90 Ziffer 2a der Wehrordnung vom 28. September 1875 als be-
rechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht
im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährige — Lehrzeit
zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe des betreffenden Prüfungs-
monats zurückgelegt haben wird.
Weimar, den 7. Januar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[3] III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der von der in Kösen
verstorbenen Emma Wilhelmine Wahn unter dem Namen „Emma Wahussche
Stiftung" begründeten, der Verwaltung des hiesigen Gemeindevorstandes
unterstellten Stiftung von 9000 Mark, deren Zinsabwurf zunächst für Familien=
und eventuell für sonst wohlthätige Zwecke bestimmt ist, dic juristische Persön-
lichkeit zu ertheilen geruht.
Soches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 7. Jannar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.