Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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II. Die Bekauntmachung des auf erhobene Privatklage bestimmten Termins 
III. 
zur Hauptverhandlung erfolgt an den Amtsanwalt (5 417 Absatz 1 
der Strafprozeßordnung). 
Erachtet die Staatsanwaltschaft am Landgerichte zum Zwecke der Prüfung, 
ob das öffentliche Interesse die Uebernahme der Verfolgung durch die 
Staatsanwaltschaft erheische, eine nähere Information für geboten, so 
wird sie dem Amtsanwalt die entsprechende Weisung zur Wahrnehmung 
der in dem Privatanklageverfahren anberaumten Hauptverhandlungs- 
Termine zugehen lassen. 
Ohne solche Weisung hat der Amtsanwalt sich einer Mitwirkung 
im Privatanklageverfahren in der Regel zu enthalten. Nur ausnahms- 
weise, sofern besonderer Grund zu der Vermuthung vorliegt, daß bei 
der Verhandlung Erörterungen stattfinden werden, welche auf den Ent- 
schluß der Staatsanwaltschaft am Landgerichte zur Uebernahme der Ver- 
folgung bestimmend sein könnten, wird der Amtsanwalt die ihm nach 
§ 417 der Strafprozeßordnung bekannt gemachten Hauptverhandlungs- 
Termine wahrnehmen, aber auch solchen Falls und, wenn er auf Grund 
des Ergebnisses der Hauptverhandlung eine Uebernahme der Verfolgung 
durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, gleichwohl eine darauf 
gerichtete Erklärung regelmäßig nicht abgeben, sondern an die Staats- 
anwaltschaft des Landgerichts berichten und deren Weisung erwarten. 
Nur bei Gefahr im Verzug — beispielsweise in dem Falle, wenn 
die Uebernahme der Verfolgung durch Einlegung eines Rechtsmittels 
geschehen müßte (§ 417 Absatz 2 der Strafprozeßordnung) und der 
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nahe bevorstände, — 
hat der Amtsanwalt selbständig vorzugehen und erst nachträglich hierüber 
der Staatsanwaltschaft am Landgerichte berichtliche Anzeige zu erstatten. — 
Die betheiligten Behörden haben sich hiernach zu achten. 
Weimar, den 29. Juli 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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