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II. Die Bekauntmachung des auf erhobene Privatklage bestimmten Termins
III.
zur Hauptverhandlung erfolgt an den Amtsanwalt (5 417 Absatz 1
der Strafprozeßordnung).
Erachtet die Staatsanwaltschaft am Landgerichte zum Zwecke der Prüfung,
ob das öffentliche Interesse die Uebernahme der Verfolgung durch die
Staatsanwaltschaft erheische, eine nähere Information für geboten, so
wird sie dem Amtsanwalt die entsprechende Weisung zur Wahrnehmung
der in dem Privatanklageverfahren anberaumten Hauptverhandlungs-
Termine zugehen lassen.
Ohne solche Weisung hat der Amtsanwalt sich einer Mitwirkung
im Privatanklageverfahren in der Regel zu enthalten. Nur ausnahms-
weise, sofern besonderer Grund zu der Vermuthung vorliegt, daß bei
der Verhandlung Erörterungen stattfinden werden, welche auf den Ent-
schluß der Staatsanwaltschaft am Landgerichte zur Uebernahme der Ver-
folgung bestimmend sein könnten, wird der Amtsanwalt die ihm nach
§ 417 der Strafprozeßordnung bekannt gemachten Hauptverhandlungs-
Termine wahrnehmen, aber auch solchen Falls und, wenn er auf Grund
des Ergebnisses der Hauptverhandlung eine Uebernahme der Verfolgung
durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, gleichwohl eine darauf
gerichtete Erklärung regelmäßig nicht abgeben, sondern an die Staats-
anwaltschaft des Landgerichts berichten und deren Weisung erwarten.
Nur bei Gefahr im Verzug — beispielsweise in dem Falle, wenn
die Uebernahme der Verfolgung durch Einlegung eines Rechtsmittels
geschehen müßte (§ 417 Absatz 2 der Strafprozeßordnung) und der
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nahe bevorstände, —
hat der Amtsanwalt selbständig vorzugehen und erst nachträglich hierüber
der Staatsanwaltschaft am Landgerichte berichtliche Anzeige zu erstatten. —
Die betheiligten Behörden haben sich hiernach zu achten.
Weimar, den 29. Juli 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.