Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  13.  Religionsgesellschaften.  239

und  Gesetz  betr.  die  Erteilung  der  Korporationsrechte  an  Baptistengemeinden
vom  7.  Juli  1875,  GS  374  —  hat  man  sich  darauf  beschränkt,  die
Einzelgemeinden  zu  Korporationen  zu  erklären.  Es  fehlt  aber  auch
nicht  an  Beispielen  für  die  andere  Möglichkeit.  Hierher  gehört  vor
allem  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  evangelische
Landeskirche  der  älteren  Provinzen  und  an  deren  höhere  Gemeindeverbände
  (Kreis--  und  Provinzialsynodalverbände),  bewirkt  durch  das
Gesetz  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren
Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juni  1876  (GS  125),  Art.  19  bzw.
Gesetz  vom  18.  Juni  1895  (GS  271),  Art.  1,  —  während  den  kirchlichen
Ortsgemeinden  die  Persönlichkeitsrechte  schon  vor  der  Verfassung  (auf
Grund  des  AL  II  11  §&.  17)  zustanden.  Ein  ferneres  hierherzubeziehendes
  Beispiel  liefert  der  neueste  Anwendungsfall  des  Art.  13:
das  Gesetz  vom  23.  Mai  1908  (GE  155),  Art.  I,  welches  die  Minister
der  Justiz,  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  ermächtigt,
dem  gemäß  Ziffer  1  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845  (GS  516)
gebildeten  Verein  der  evangelisch-altlutherischen  Gemeinden  (also  der
Gesamtorganisation  der  Altlutheraner)  „die  Rechte  einer  juristischen
Person“  zu  erteilen  (die  Einzelgemeinden  dieser  Glaubensgesellschaft
hatten  die  Korporationsrechte  schon  durch  die  Generalkonzession  von
1845  empfangen,  s.  unten  S.  250).  —

Ganz  ebenso  wie  hier  ist  das  Wort  „Religionsgesellschaft“  im
Art.  84  des  EB##  auszulegen,  der  sich  auch  in  dieser  Beziehung  mit
Art.  13  vollkommen  deckt  (unrichtig  v.  Staudinger,  Komm,  zum  BGB,
Nr.  2  zu  E##  Art.  84,  wonach  der  Terminus  „Religionsgesellschaft“
dem  A#  entnommen  sein  soll:  gerade  der  mit  diesem  Ausdruck
verbundene  Begriff  ist,  im  Gegensatz  zu  „geistliche  Gesellschaft“,  s.  unten
S.  240,  nicht  aus  dem  ALR  übernommen).  Die  Religionsgesellschaften
des  Art.  84  sind  also  insbesondere  nicht  identisch  mit  der  Gesamtheit
aller  „Vereine,  die  einen  religiösen  Zweck  verfolgen“  (BGB  58  43,  61;
synonym:  „religiöser  Verein"“:  RVG  #24),  sondern  bilden  nur  eine
engere,  festbegrenzte  Gruppe  dieser  Gesamtheit.

Religiöse  Vereinigungen,  welche  nicht  unter  den  Begriff  der  Religionsgesellschaft
  (bzw.  der  geistlichen  Gesellschaft,  s.  unten)  fallen,  erwerben
Rechtsfähigkeit  nicht  nach  den  durch  Art.  81  EBGB  vorbehaltenen  Landesgesetzen,
  in  Preußen  also  nicht  nach  Art.  13,  sondern  nach  Maßgabe  der
allgemeinen  Normen  des  BG,  mithin  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister,
  wobei  sie  dem  durch  Be#  §8  61,  62  geregelten  Einspruchsrecht
der  Verwaltungsbehörde  und,  gegebenenfalls,  auch  der  administrativen
Wiederentziehung  der  Rechtsfähigkeit  (BGB  F  43)  ausgesetzt  sind.