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bahnen Deutschlands (Bekanntmachungen vom 4. Jannar 1875 — Central=
Blatt für das Deutsche Reich S. 73 — und vom 12. Juni 1878 — Central=
Blatt für das Deutsche Reich S. 363 —) in Bezug auf den Abschitt II b.
beschlossen:
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In die Bestimmung unter Nr. 15 wird statt der Worte — „In einer
Entfernung von 600 bis 1000 m.“ — gesetzt — „In angemessener Ent-
fernung —“.
II.
Hinter Nr. 15 wird Folgendes eingeschaltet:
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durch-
gehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen,
gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben
Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das
Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet.
2) Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der
Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In
Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem
und demselben Telegraphenmaste mit den Signalzeichen für die Einfahrt
angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Sta-
tionsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nachahmungssignale möglich
gemacht wird.
3) Die Signale sind in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
A. Einfahrt ist gesperrt.
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage: bei Dunkelheit:
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne
arm muß nach rechts wage- „am Telegraphenmaste zeigt
recht gestellt sein. * nach Außen rothes Licht und
nach Innen (dem Bahnhofe
zugekehrt) grünes Licht. (Die
andere Signallaterne zeigt
kein Licht.)