Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

D. Ausfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm 
muß schräg rechts nach oben 
gerichtet sein (unter einem 
Winkel von etwa 450). 
  
b. Für das abzweigen 
bei Tage: 
Beide Telegraphenarme 
müssen schräg rechts nach 
oben gerichtet sein (unter 
einem Winkel von etwa 
45 0). 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am 
„ Telegraphenmaste zeigt nach 
* Innen (dem Bahnhofe zuge- 
kehrt) weißes Licht und nach 
Außen ist dieselbe geblendet. 
(Die andere Signallaterne zeigt 
kein Licht.) 
de Geleis (Ablenkung) 
bei Dunkelheit: 
Beide Signallaternen am 
Telegraphenmaste zeigen nach 
Innen (dem Bahnhofe zu- 
gekehrt) weißes Licht und 
nach Außen sind dieselben 
geblendet. 
   
   
  
  
Die Herstellung hiervon abweicheiden Signale am Telegraphenmast für 
die Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landes- 
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig. 
II 
Die Bestimmungen unter I und 
in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen 
I. 
II treten mit dem 1. Oktober 1880 
die Einführung der durch vorstehende 
Bestimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten 
bis zum vorgedachten Termine nicht zu bewirken ist, 
können für deren Aus- 
führung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen 
bewilligt werden. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 20. Juni 1880. 
Weimar. — Ho 
Der Reichskanzler. 
—“ v. Bismarck. 
f-Buchdruckerei.
	        
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