D. Ausfahrt ist frei.
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis)
bei Tage:
Der obere Telegraphenarm
muß schräg rechts nach oben
gerichtet sein (unter einem
Winkel von etwa 450).
b. Für das abzweigen
bei Tage:
Beide Telegraphenarme
müssen schräg rechts nach
oben gerichtet sein (unter
einem Winkel von etwa
45 0).
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am
„ Telegraphenmaste zeigt nach
* Innen (dem Bahnhofe zuge-
kehrt) weißes Licht und nach
Außen ist dieselbe geblendet.
(Die andere Signallaterne zeigt
kein Licht.)
de Geleis (Ablenkung)
bei Dunkelheit:
Beide Signallaternen am
Telegraphenmaste zeigen nach
Innen (dem Bahnhofe zu-
gekehrt) weißes Licht und
nach Außen sind dieselben
geblendet.
Die Herstellung hiervon abweicheiden Signale am Telegraphenmast für
die Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landes-
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig.
II
Die Bestimmungen unter I und
in Kraft.
Insofern auf einzelnen Bahnen
I.
II treten mit dem 1. Oktober 1880
die Einführung der durch vorstehende
Bestimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten
bis zum vorgedachten Termine nicht zu bewirken ist,
können für deren Aus-
führung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen
bewilligt werden.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 20. Juni 1880.
Weimar. — Ho
Der Reichskanzler.
—“ v. Bismarck.
f-Buchdruckerei.