Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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zentiger Verzinsung zu ersetzen, so haben behufs einer hierüber zu treffenden 
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren 
Geheimen Finanzrath Thon und 
Allerhöchstihren 
Geheimen Regierungsrath Genast, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren 
Staatsrath Heim 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren 
Geheimen Regierungsrath Laurentius, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren 
Geheimen Regierungsrath Hauthal, 
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Nachtrag zu dem Staats- 
vertrag vom 1. Februar 1877 abgeschlossen haben. 
81. 
Die Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und 
Schwarzburg-Rudolstadt 
genehmigen die Umwandlung der in dem Vertrage vom 1. Februar 1877 
erwähnten 4½ prozentigen Prioritäts-Anleihe in eine vierprozentige und leisten 
für vollständige und rechtzeitige Zahlung der Zinsen für die an die Stelle 
jener tretende vierprozentige Prioritäts-Anleihe von 
Drei Millionen Dreihundert Sechs und Neunzig Tausend 
Fünfhundert Mark, 
durch welche die seitens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf dem Grunde 
des Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 emittirte vier und einhalb prozentige 
Prioritäts-Anleihe im Gesammtbetrage von Drei und einer halben Million
	        
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