190
zentiger Verzinsung zu ersetzen, so haben behufs einer hierüber zu treffenden
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren
Geheimen Finanzrath Thon und
Allerhöchstihren
Geheimen Regierungsrath Genast,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren
Staatsrath Heim
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren
Geheimen Regierungsrath Laurentius,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren
Geheimen Regierungsrath Hauthal,
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Nachtrag zu dem Staats-
vertrag vom 1. Februar 1877 abgeschlossen haben.
81.
Die Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg-Rudolstadt
genehmigen die Umwandlung der in dem Vertrage vom 1. Februar 1877
erwähnten 4½ prozentigen Prioritäts-Anleihe in eine vierprozentige und leisten
für vollständige und rechtzeitige Zahlung der Zinsen für die an die Stelle
jener tretende vierprozentige Prioritäts-Anleihe von
Drei Millionen Dreihundert Sechs und Neunzig Tausend
Fünfhundert Mark,
durch welche die seitens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf dem Grunde
des Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 emittirte vier und einhalb prozentige
Prioritäts-Anleihe im Gesammtbetrage von Drei und einer halben Million