Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

220 
getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stell- 
vertreter als berechtigt angesehen werden. 
zr Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde oder 
deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen selbst, an ein 
erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehülfen, einen Dienstboten, den Gast- 
oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes, bz. des Hauses abgegeben werden, insofern 
der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich 
namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigenhändige Bestellung in der Aufschrift des Tele- 
gramms nicht verlangt hat. 
Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt 
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig" 
tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, welche die Bezeich- 
nung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter 
abgegeben. 
VI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem Ersuchen ab- 
gegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bz. dasselbe dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen 
Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt 
werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder 
abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeits- 
meldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle übrigen unbestell- 
baren Telegramme behandelt. 
n Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm an- 
nimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs- 
schein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangs- 
schein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Be- 
nachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen, bz. an die Eingangs- 
thür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Tele- 
grammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in 
gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
uum Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere 
in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für" und den Namen des 
Empfängers beizufügen. 
m Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.