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getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stell-
vertreter als berechtigt angesehen werden.
zr Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde oder
deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen selbst, an ein
erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehülfen, einen Dienstboten, den Gast-
oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes, bz. des Hauses abgegeben werden, insofern
der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich
namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigenhändige Bestellung in der Aufschrift des Tele-
gramms nicht verlangt hat.
Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig"
tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, welche die Bezeich-
nung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter
abgegeben.
VI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem Ersuchen ab-
gegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bz. dasselbe dem Empfänger
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen
Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt
werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder
abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeits-
meldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle übrigen unbestell-
baren Telegramme behandelt.
n Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm an-
nimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs-
schein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangs-
schein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Be-
nachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen, bz. an die Eingangs-
thür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Tele-
grammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in
gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
uum Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere
in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für" und den Namen des
Empfängers beizufügen.
m Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.