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Gebühren der im 8 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Tele—
gramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Telegramme
veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
8 25.
Berichtiguugstelegramme.
1 Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder
in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Empfänger oder
von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind Privattelegramme,
für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. Die Gebühren
werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der Umstände begründet ist,
welche nach den Bestimmungen des § 21 Anlaß zur Rückzahlung der Gebühr geben. Handelt
es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in nicht verglichenen Telegrammen,
daun werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms erstattet, durch welches die Berichtigung
des Ursprungstelegramms bewirkt worden war.
1 Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm der
unter 1 angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die Antwort
bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze.
u Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphen-
anstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber oder
Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben
ausgewiesen hat.
8 26.
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren.
1 Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Ein-
ziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert
hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf Verlangen nach-
zuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt.
nm Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf
seinen Antrag erstattet.
8 27.
Telegrammabschriften.
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind
berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie gerichteten
Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können,
und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate
lang aufbewahrt.
u Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau
bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, bei längeren
Telegrammen 10 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu