229
A. Die Anerkennung erfolgt vor dem Standesbeamten, in dessen Register
der Geburtsfall einzutragen oder bereits eingetragen ist und
zwar entweder «
1)
2
gleichzeitig mit der Anzeige des Geburtsfalls, in welchem
Falle der Standesbeamte die Eintragung der Anerkennung des Kindes,
dem Musterformular A 3 entsprechend, mit der Eintragung
der Geburtsanzeige dergestalt zu verbinden hat, daß in letzterer un-
mittelbar nach der Erklärung des die Geburt anzeigenden außerehe-
lichen Vaters, durch welche dessen Gegenwart bei der Niederkunft
der Mutter des Kindes konstatirt wird, dessen weitere Erklärung, daß er
„das vorgedachte Kind als von ihm erzengt anerkenne,"
aufzunehmen ist, oder
nachträglich, nachdem der Geburtsfall im Register bereits
eingetragen ist. Diese nachträgliche Anerkennung kann gleich--
zeitig mit der Eheschließung zwischen den Eltern des unehelichen
Kindes erfolgen oder außerhalb einer solchen Eheschließung.
a) Erfolgt die Anerkennung nicht bei der Eheschließung, so ist sie
im Geburtsregister als Randvermerk zu der betreffenden
Eintragung des Geburtsfalls nach Anleitung des Muster-
formulars A 4 mit dem Inhalte einzutragen, daß der Er-
schienene
„das in der Eintragung des Geburtsfalls bezeichnete Kind
als von ihm erzeugt anzuerkennen erklärt habe."
Selbstverständlich hat der Randvermerk im Uebrigen alles das-
jenige zu enthalten, was nach § 13 Absatz 2 des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875 jede auf mündliche Anzeige oder Er-
klärung erfolgende Eintragung enthalten soll.
b) Erfolgt die Anerkennung bei der Eheschließung, so hat der
Standesbeamte
aa) in dem Heirathsregister unmittelbar nach dem in dem
Registerformular B vorgedruckten Ausspruche des Standes-
beamten, daß er die Verlobten für rechtmäßig verbundene
Ehelente erkläre, die Erklärung des zu der Vaterschaft sich
Bekennenden aufzunehmen, daß er
38“