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„das von der Ehefrau am . . . . . . (Datum) außer
der Ehe geborene Knd .. (Beifügung der
Vornamen, wenn solche dem Kinde schon gegeben sind)
als von ihm erzengt anerkenne,“ zugleich aber auch
bb) auf Antrag dessen, der das Kind anerkannt hat, oder eines
sonstigen Betheiligten in dem Geburtsregister und zwar
am Rande der Eintragung des Geburtsfalls auf dem Grunde
der Eintragung im Heirathsregister einen Vermerk des In-
halts einzutragen, daß
„"der (Name, Stand und Wohnort dessen,
der das Kind anerkannt hat) das in der nebenstehenden
Eintragung des Geburtsfalls bezeichnete Kind bei der
am . . . . .. (Datum) zwischen ihm und der Mutter
des Kindes erfolgten Eheschließung als von ihm erzeugt
anzuerkennen erklärt habe.“
Der Standesbeamte wird den Vater des Kindes alsbald,
nachdem derselbe bei der Eheschließung die Anerkennung
des letzteren erklärt hat, auf das Nützliche der Beischreibung
dieses Randvermerks im Geburtsregister hinweisen und zur
Stellung des zu diesem Behufe nach § 26 des Reichsge-
setzes vom 6. Februar 1875 erforderlichen Antrags Anleitung
geben.
Uebrigens empfiehlt sich, am Rande der Eintragung
im Geburtsregister auf Jahreszahl und Nummer der Ein-
tragung im Heirathsregister und umgekehrt am Rande der
Eintragung in dem letzteren auf Jahreszahl und Nummer
der Eintragung im Geburtsregister kurz zu verweisen.
B) Die Anerkennung erfolgt bei der Eheschließung zwischen den Eltern des
unehelichen Kindes vor einem anderen Standesbeamten, als demjenigen,
in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist.
Solchenfalls ist die Anerkennung in dem Heirathsregister in der
gleichen Weise, wie oben für den unter A. 2. b. erwähnten Fall unter a-n
vorgeschrieben ist,
von dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen
wird, zu beurkunden.