Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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„das von der Ehefrau am . . . . . . (Datum) außer 
der Ehe geborene Knd .. (Beifügung der 
Vornamen, wenn solche dem Kinde schon gegeben sind) 
als von ihm erzengt anerkenne,“ zugleich aber auch 
bb) auf Antrag dessen, der das Kind anerkannt hat, oder eines 
sonstigen Betheiligten in dem Geburtsregister und zwar 
am Rande der Eintragung des Geburtsfalls auf dem Grunde 
der Eintragung im Heirathsregister einen Vermerk des In- 
halts einzutragen, daß 
„"der (Name, Stand und Wohnort dessen, 
der das Kind anerkannt hat) das in der nebenstehenden 
Eintragung des Geburtsfalls bezeichnete Kind bei der 
am . . . . .. (Datum) zwischen ihm und der Mutter 
des Kindes erfolgten Eheschließung als von ihm erzeugt 
anzuerkennen erklärt habe.“ 
Der Standesbeamte wird den Vater des Kindes alsbald, 
nachdem derselbe bei der Eheschließung die Anerkennung 
des letzteren erklärt hat, auf das Nützliche der Beischreibung 
dieses Randvermerks im Geburtsregister hinweisen und zur 
Stellung des zu diesem Behufe nach § 26 des Reichsge- 
setzes vom 6. Februar 1875 erforderlichen Antrags Anleitung 
geben. 
Uebrigens empfiehlt sich, am Rande der Eintragung 
im Geburtsregister auf Jahreszahl und Nummer der Ein- 
tragung im Heirathsregister und umgekehrt am Rande der 
Eintragung in dem letzteren auf Jahreszahl und Nummer 
der Eintragung im Geburtsregister kurz zu verweisen. 
B) Die Anerkennung erfolgt bei der Eheschließung zwischen den Eltern des 
unehelichen Kindes vor einem anderen Standesbeamten, als demjenigen, 
in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist. 
Solchenfalls ist die Anerkennung in dem Heirathsregister in der 
gleichen Weise, wie oben für den unter A. 2. b. erwähnten Fall unter a-n 
vorgeschrieben ist, 
von dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen 
wird, zu beurkunden.
	        
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