Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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I. Die auf Grund des § 182 der Civilprozeßordnung zu erlassenden Er- 
suchungsschreiben sind zu richten: 
1. an die fremden Landesbehörden nur unter der Voraussetzung, daß nach 
den bestehenden internationalen Vereinbarungen ein directer Schrift- 
wechsel mit den Behörden des betreffenden Landes zulässig ist, 
2. in allen übrigen Fällen 
a) an den Konsul, sofern anzunehmen, daß die Zustellung ohne diplo- 
matische Verwendung bei der fremden Regierung bewirkt werden 
kann, welche Voraussetzung allgemein zutrifft in Großbritannien und 
Irland nebst den Kolonien, in den vereinigten Staaten von Amerika 
und in den Bezirken der mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Konsulate, 
in den übrigen Ländern aber nur dann, wenn die Person, welcher 
zugestellt werden soll, erweislich oder präsumtiv dem Deutschen 
Reiche angehört; 
b) an die Gesandten in denjenigen Fällen, in welchen die Voraus- 
setzungen zu a nicht gegeben sind. 
II. In Zustellungsangelegenheiten findet thunlichst ein unmittelbarer Ge- 
schäftsverkehr der deutschen Gerichtsbehörden mit den betreffenden Zustellungs- 
behörden statt. 
Diese Grundsätze beruhen auf folgenden Erwägungen: 
Der § 182 der Civilprozeßordnung läßt an und für sich dem Richter 
die Wahl, ob er die Zustellung durch die fremde Landesbehörde oder durch den 
Konsul oder durch den Gesandten bewirken lassen will. Nicht jeder dieser 
drei Wege erscheint indessen im einzelnen Falle gleichmäßig anwendbar oder 
zweckmäßig. 
Was den sachgemäß zunächst liegenden Weg der Zustellung durch die 
fremden Landesbehörden anbelangt, so ist derselbe selbstverständlich dann aus- 
geschlossen, wenn diese Behörden sich mit Erledigung derartiger Requisitionen 
überhaupt nicht befassen, wie dies z. B. in Großbritannien und dessen Kolonien 
sowie in den vereinigten Staaten von Amerika der Fall ist. Die in solchen 
Ländern zu bewirkenden Zustellungen können daher nur durch die Konsulu oder 
Gesandten des Reichs erfolgen. 
Erledigen dagegen die fremden Landesbehörden die Regquisitionen deutscher 
Gerichte, so hängt es noch von thatsächlichen Verhältnissen und internationalen 
Beziehungen ab, ob es sich im einzelnen Falle empfiehlt, Zustellungsanträge 
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