Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Februar 1878 
(Regierungs-Blatt S. 26) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 29. September 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
V. Ministerial-Bekanntmachung, die Volkszählung vom 1. Dezember 1880 betreffend. 
!90)] Nach Beschluß des Bundesrathes findet am 1. Dezember d. J. im 
Deutschen Reiche eine Volkszählung statt. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß bringt, und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung derselben im 
Großherzogthum berufenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissen- 
haftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die verfassungs- 
mäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Groß- 
herzogthums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, 
auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünktlichen 
Beachtung besonders hervorgehoben. 
Allgemeines. 
§ 1. 
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung zu ermitteln. 
Dieselbe besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb des 
Großherzogthums anwesenden Personen. 
Als ortsanwesend werden in den einzelnen Gemeinden und Orten die- 
jenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 
1. Dezember sich daselbst aufhalten. 
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen 
Personen werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 
1. Dezember anlangen.
	        
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