257
bis zu vierzehn Tagen Urlaub zu ertheilen. Ein Urlaub auf längere Zeit,
sowie jeder Urlaub für die Vorstände der Behörden selbst ist stets bei dem
Staats-Ministerium einzuholen.
Die Erfahrung, daß besondere Umstände hin und wieder eine schleunige
Entfernung der Beamten von ihrem amtlichen Wohnsitze bedingen, ohne daß
solchen Falls die vorgängige Einholung des erforderlichen Urlaubs bei der
vom Wohnsitze des betreffenden Beamten entfernt wohnenden vorgesetzten Be-
hörde jeder Zeit möglich ist, sowie Rücksichten der Geschäftsvereinfachung haben
jedoch die Veranlassung gegeben, daß im Bereich der Iunstizverwaltung —
soweit erforderlich, mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des
Großherzogs und derjenigen hohen Regierungen, welche an den dem Groß-
herzogthume mit anderen Staaten gemeinsamen gerichtlichen und staatsanwalt-
schaftlichen Behörden betheiligt sind, — theils bestimmten Stellinhabern unter
bestimmten Voraussetzungen ein für alle Mal ein begrenzter Urlaub ertheilt,
theils die Ausübung der dem Staats-Ministerium zustehenden Befugniß zur
Urlaubsertheilung anderen, unter dem Staats-Ministerium stehenden Aufsichts-
stellen überwiesen worden ist. Da die betreffenden Verfügungen in verschiedenen,
zu verschiedenen Zeiten ergangenen Erlassen enthalten sind, so ist eine Zu-
sammenstellung der im Betreff der Benrlaubung der Justizbeamten bestehenden
Vorschriften, mit welcher zugleich eine Ergänzung derselben zu verbinden war,
im Interesse der Uebersichtlichkeit für angemessen befunden worden. Dem-
zufolge wird Nachstehendes zur Kenntniß der im Justizdienst des Großherzog=
thums angestellten und beschäftigten Beamten gebracht:
1. Der Präsident des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts
in Jena, der Oberstaatsanwalt und die Präsidenten der Landgerichte
in Weimar und Eisenach können auf die Dauer von acht Tagen, die
Ersten Staatsanwälte bei den bezeichneten Landgerichten, die mit der
allgemeinen Dienstaufsicht beanftragten Amtsrichter und die Amtsanwälte
auf die Dauer von drei Tagen sich selbst beurlauben.
2. Der Präsident des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts
und der Oberstaatsanwalt sind ermächtigt, den ihnen unterstellten, bei
dem Oberlandesgericht, beziehungsweise bei der Staatsanwaltschaft dieses
Gerichts angestellten Beamten bis zur Dauer von acht Wochen Urlaub
zu ertheilen.
43“