Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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bis zu vierzehn Tagen Urlaub zu ertheilen. Ein Urlaub auf längere Zeit, 
sowie jeder Urlaub für die Vorstände der Behörden selbst ist stets bei dem 
Staats-Ministerium einzuholen. 
Die Erfahrung, daß besondere Umstände hin und wieder eine schleunige 
Entfernung der Beamten von ihrem amtlichen Wohnsitze bedingen, ohne daß 
solchen Falls die vorgängige Einholung des erforderlichen Urlaubs bei der 
vom Wohnsitze des betreffenden Beamten entfernt wohnenden vorgesetzten Be- 
hörde jeder Zeit möglich ist, sowie Rücksichten der Geschäftsvereinfachung haben 
jedoch die Veranlassung gegeben, daß im Bereich der Iunstizverwaltung — 
soweit erforderlich, mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des 
Großherzogs und derjenigen hohen Regierungen, welche an den dem Groß- 
herzogthume mit anderen Staaten gemeinsamen gerichtlichen und staatsanwalt- 
schaftlichen Behörden betheiligt sind, — theils bestimmten Stellinhabern unter 
bestimmten Voraussetzungen ein für alle Mal ein begrenzter Urlaub ertheilt, 
theils die Ausübung der dem Staats-Ministerium zustehenden Befugniß zur 
Urlaubsertheilung anderen, unter dem Staats-Ministerium stehenden Aufsichts- 
stellen überwiesen worden ist. Da die betreffenden Verfügungen in verschiedenen, 
zu verschiedenen Zeiten ergangenen Erlassen enthalten sind, so ist eine Zu- 
sammenstellung der im Betreff der Benrlaubung der Justizbeamten bestehenden 
Vorschriften, mit welcher zugleich eine Ergänzung derselben zu verbinden war, 
im Interesse der Uebersichtlichkeit für angemessen befunden worden. Dem- 
zufolge wird Nachstehendes zur Kenntniß der im Justizdienst des Großherzog= 
thums angestellten und beschäftigten Beamten gebracht: 
1. Der Präsident des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts 
in Jena, der Oberstaatsanwalt und die Präsidenten der Landgerichte 
in Weimar und Eisenach können auf die Dauer von acht Tagen, die 
Ersten Staatsanwälte bei den bezeichneten Landgerichten, die mit der 
allgemeinen Dienstaufsicht beanftragten Amtsrichter und die Amtsanwälte 
auf die Dauer von drei Tagen sich selbst beurlauben. 
2. Der Präsident des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts 
und der Oberstaatsanwalt sind ermächtigt, den ihnen unterstellten, bei 
dem Oberlandesgericht, beziehungsweise bei der Staatsanwaltschaft dieses 
Gerichts angestellten Beamten bis zur Dauer von acht Wochen Urlaub 
zu ertheilen. 
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