Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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[102] VI. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 
1868 — Regierungs-Blatt S. 368 — wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung für die 
Angehörigen der im Oesterreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und 
Länder der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie Bescheinigungen zum Behuf 
der rechtswirksamen Beurkundung des Ausscheidens aus dem Oesterreichischen 
Staatsverbande entweder von einer K. K. politischen Landesbehörde (Statt- 
halterei oder Landesregierung) oder von einer K. K. Bezirkshauptmannschaft 
im Namen der vorgesetzten K. K. Statthalterei beziehungsweise Landesregierung 
auszufertigen sind. In diesen Bescheinigungen muß die ausdrückliche Bestim- 
mung enthalten sein, „daß die betreffende Person aus dem Oesterreichischen 
Staatsverbande ausgeschieden sei“ und haben dieselben nur für diejenigen 
Personen Gültigkeit, welche in denselben namentlich und mit Angabe ihres 
Geburtsjahres angeführt sind. 
Weimar, am 18. November 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[103) Das 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1395 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Auleihe, 
vom 13. Oktober 1880; unter 
„ 139é6 die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe 
für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für 
solchen in Bayern, vom 9. November 1880; unter 
„ 1397 die Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die 
Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden, vom 9. No- 
vember 1880. 
6 Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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