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[102] VI. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober
1868 — Regierungs-Blatt S. 368 — wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung für die
Angehörigen der im Oesterreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie Bescheinigungen zum Behuf
der rechtswirksamen Beurkundung des Ausscheidens aus dem Oesterreichischen
Staatsverbande entweder von einer K. K. politischen Landesbehörde (Statt-
halterei oder Landesregierung) oder von einer K. K. Bezirkshauptmannschaft
im Namen der vorgesetzten K. K. Statthalterei beziehungsweise Landesregierung
auszufertigen sind. In diesen Bescheinigungen muß die ausdrückliche Bestim-
mung enthalten sein, „daß die betreffende Person aus dem Oesterreichischen
Staatsverbande ausgeschieden sei“ und haben dieselben nur für diejenigen
Personen Gültigkeit, welche in denselben namentlich und mit Angabe ihres
Geburtsjahres angeführt sind.
Weimar, am 18. November 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[103) Das 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1395 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Auleihe,
vom 13. Oktober 1880; unter
„ 139é6 die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe
für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für
solchen in Bayern, vom 9. November 1880; unter
„ 1397 die Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die
Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden, vom 9. No-
vember 1880.
6 Weimar. — Hof-Buchdruckerei.