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(Regierungs-Blatt S. 244), beziehungsweise in Abänderung dieser Gesetze,
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
J.
Der Titel V der Gesinde-Ordnung vom 18. Juni 1823 tritt außer
Kraft und treten an dessen Stelle die nachstehenden Bestimmungen:
§ 1.
Streitigkeiten zwischen der Dienstherrschaft und dem Gesinde, welche sich
auf den Antritt, die Fortsetzung oder die Aufhebung des Dienstverhältnisses,
auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die
Ertheilung oder den Inhalt der im § 37 der Gesinde-Ordnung vom 18. Juni
1823 (vergl. Nachtrags-Gesetz vom 20. April 1839) erwähnten Zenugnisse
beziehen, sind bei dem Gemeindevorstand des Ortes, an welchem das Dienst-
verhältniß besteht oder angetreten werden soll, zur Entscheidung zu bringen.
Wir behalten Uns vor, einzelnen Gemeindevorständen die Entscheidung
vorgedachter Streitigkeiten für eine Mehrzahl von Gemeinde-Bezirken zu übertragen.
8 2.
Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes (§ 1) steht den Be—
theiligten die Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen ausschließlicher
Frist offen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wird durch die
Berufung nicht aufgehalten. Auf die Vollstreckung finden die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der
Verwaltungs-Behörden (vergl. Gesetz vom 8. Mai 1879 S. 245 des Regie-
rungs-Blattes) entsprechende Anwendung.
II.
Von den vorstehenden Bestimmungen unter I abgesehen, wird an der
Zuständigkeit der Orts-Polizeibehörden zur polizeilichen Handhabung und Wahr-
nehmung der Gesinde-Ordnung und ihrer Nachträge durch gegenwärtiges Gesetz
nichts geändert. Auf Uebertretungen der in der Gesinde-Ordnung und in
ihren Nachträgen enthaltenen polizeilichen Bestimmungen finden die landesge-
setzlichen Vorschriften über die polizeiliche Straffestsetzung (vergl. Gesetz vom
12. April 1879 S. 153 des Regierungs-Blattes) entsprechende Anwendung.