Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

271 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eise nach. 
Nummer 28. Weimar.“ 24. Dezember 1880. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanutmachung, die Versenernng des Einkommens nach Maßgabe n eletes über die 
allgemeine Einkommenstener vom 19. März 18609 und des Nachtrags dazu vom 18. 1877 betreffend 
271. — Ministerial- Bekannimachung, e Mittheilung von Verzeichnissen über Wäln Verände- 
rungen im Diensteinkommen Seitens der Staats- und Hoflassen 2c. an die Rechnungsämter und Stener- 
Lokal-Kommissionen betressend S. 282. 
  
Ministerial-Bekauntmachungen. 
[II13) I. In Gemähheit der Bestimmung im § 1 Ziffer 1 der nuter dem 19. No- 
vember 1869 ergangenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die 
allgemeine Einkommen-Steuer vom 19. März 1869 werden alle Diejenigen, 
welche ein Einkommen 
1) an Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Reichs-, Hof-, 
Staats= und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen 
der Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und öffentlichen An- 
stalten, z. B. der Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten, 
Sparkassen und Banken, 
2) an Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen, 
3) an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien 
aller Art, ingleichen an Leibrenten 
zu beziehen, und solches nach dem vorgedachten Gesetze vom 19. März 1869 
und dem Gesetze vom 18. April 1877 in Verbindung mit dem Gesetze über 
die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und dem 
Nachtrage hierzu vom 28. Febrnar 1872, im Großherzogthume zur Ver- 
steuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese Anmeldung bis zum 
15. Januar 1881 
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§8 22 bis 34 des 
1880 45
	        
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