Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Gesetzes vom 19. März 1869) und überall nach Anleitung der der erwähnten 
Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 beigefügten Muster A. B. C., 
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Stener-Lokal-Kommissionen (88 19 
bis 21 des Gesetzes vom 19. März 1869) einzureichen. 
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Bezie- 
hung gesetzlich geordneten Strafen (§ 36 des Gesetzes vom 19. März 
1869) unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden. 
Hierbei wird zugleich in Betreff der Einkommen-Stener des Großherzog-= 
thums auf Folgendes aufmerksam gemacht: 
I. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten 
selbst oder deren Vertretern (8§8 18 des Gesetzes über die Einkommen- 
Steuer vom 19. März 1869) zur Versteuerung anzumelden (zu fati- 
ren) sind: 
1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem 
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume 
und anderen Staaten gemeinsam gewährt wird, nur mit dem an- 
theiligen Betrage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume 
gewährt wird; 
2) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog= 
thume hat; 
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im 
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs
	        
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