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Gesetzes vom 19. März 1869) und überall nach Anleitung der der erwähnten
Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 beigefügten Muster A. B. C.,
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Stener-Lokal-Kommissionen (88 19
bis 21 des Gesetzes vom 19. März 1869) einzureichen.
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Bezie-
hung gesetzlich geordneten Strafen (§ 36 des Gesetzes vom 19. März
1869) unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Hierbei wird zugleich in Betreff der Einkommen-Stener des Großherzog-=
thums auf Folgendes aufmerksam gemacht:
I.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten
selbst oder deren Vertretern (8§8 18 des Gesetzes über die Einkommen-
Steuer vom 19. März 1869) zur Versteuerung anzumelden (zu fati-
ren) sind:
1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Staatskasse:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder,
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn-
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume
und anderen Staaten gemeinsam gewährt wird, nur mit dem an-
theiligen Betrage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume
gewährt wird;
2) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog=
thume hat;
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs