Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

297 
In Ermangelung eines nach 8 750 der Civilprozeßordnung zuständigen 
Amtsgerichts findet die Hinterlegung des Schuldbetrags bei demjenigen Amts- 
gerichte statt, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungs- 
verfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat. 
8 4. 
Der § 13 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 ist aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 18. Dezember 1880. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
124) Gesetz über die Gründung einer Zentralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen; 
vom 24. Dezember 1880. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt. 
§5 1. 
Zur Förderung des Feuerlöschwesens und für gemeinnützige Zwecke im 
Interesse der Feuersicherheit im Großherzogthum ist von der Gebäude-Brand- 
versicherungsanstalt des Großherzogthums und von den im Großherzogthum 
zugelassenen Privat-Feuerversicherungsanstalten alljährlich ein Betrag von sechs 
Pfennigen für je volle 1000 Mark des innerhalb des Großherzogthums bei 
ihnen versicherten Kapitals abzugeben. 
49“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.