Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Auf die festgestellten Pauschsätze sind im Laufe des Verfahrens zu ge— 
eigneten Abschnitten angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. 
8 4. 
Tritt vor gäuzlicher Beendigun; der übertragenen Arbeiten, in Folge 
Todesfalls oder anderer Umstände, ein Wechsel in den Personen der vorge- 
nannten Beamten und Sachverständigen ein, oder erscheint im Interesse der 
Förderung des Verfahrens die Zuweisung weiterer geometrischer Kräfte ge- 
boten, oder wird das eingeleitete Verfahren aus irgend einem Grunde wieder 
eingestellt, so ist die nöthige Feststellung über Vertheilung, bezüglich Ermäßigung, 
der Pauschsätze von der General-Kommission zu treffen. 
Gegen diese Feststellung steht den betheiligten Beamten und Sachver- 
ständigen die in dem Gesetze vom 27. Dezember 1871 nachgelassene Vorstellung zu. 
8 5. 
Die ökonomischen Spezial-Kommissare und Geometer sind befugt, neben 
den festgestellten Pauschsätzen (§ 3) diejenigen Gebühren und Verläge nach 
den bestehenden Gesetzen besonders zu berechnen und zu beanspruchen, welche 
in Folge von Streitigkeiten, ungegründeten Anträgen und verschuldeten Ver- 
säumnissen im Wege der Entscheidung den Betheiligten zur Last gelegt (§ 216 
Ziffer 3 und 4 des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869), oder welche 
durch das besondere Interesse einzelner Betheiligter verursacht werden. Zu 
den Kosten der letzteren Art sind auch diejenigen zu rechnen, welche durch die 
im Fall einer Veräußerung, Vererbung, Verpfändung 2c. erforderlichen Aequi- 
valents= und Aussonderungs-Zeugnisse, Theilungs-Entwürfe, örtliche Absteckungen 
und Versteinungen enutstehen. 
86. 
Der Umfang der Umlegungsmasse wird in Zukunft nach Gehör der Be— 
theiligten und nach gutachtlicher Vernehmung der Spezial-Kommission, unter 
Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmung in § 9 des Zusammenlegungs- 
Gesetzes vom 5. Mai 1869, durch die General-Kommission festgestellt. 
§ 7. 
Die in § 219 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher und son- 
stiger Rechte vom 28. April 1869 enthaltene, nach § 6 des Gesetzes über 
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 auch bei dieser
	        
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