Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Es  soll  bel  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden

Grundsäten  verfabren  werden:

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Die  Ausgleichungs=  Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen  Seeuer  im

Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer  im  Lande
der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhälenisse  gegen  diesenigen  Vereinslande
gänzllch  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß
gelegr  ist.

Veränderungen,  welche  in  den  Seeuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der  betheiligten

Scaaten  eintreten,  haben  auch  Weränderung  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,  jedoch
steks  unter  Anwendung  des  vorher  (1)  ausgeslellten  Grundsaßes  zu  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Au,gleichungs-Abgabe  zu
erhöben  seyn  würde,  muß,  salls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genemmen  wird,
eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betbeiligten  Staaten,  und  eine  vollständige
Nachweisung  der  Zulässigkeir  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
vorausgehen.

Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätze  der  Steuer  von  inländischem

Tcaubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Brann#wein,  sowie  die  gegenwärtig
in  Bayern  bestehende  Stcuer  von  inländischem  geschrecerten  Malze  und  Biere  (Malzausschlag)
  sollen  jedenfalls  den  höchsten  Sat  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,
  welcher  jene  Steuern  eingeführt  hac,  oder  künftig  eiwa  einführen  sollte,  an
Auegleichungs=  Abgaben  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingange  aus  einem  Lande,  in
welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ü#t,  erboben  werden  darf,  wenn
auch  die  betrefsende  Sreuer  des  Staares,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  bezieht,
diesen  böchsten  Sat  übersteigen  sollte.

4.  Rückvergütungen  der  inländischen  Scaatesteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr  ber  besten-#



erten  Gegenslände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden,  in  so  fern  nichr
wegen  besenderer  örtlicher  Verhältisse  die  beehelligten  Nachbarstaaten  sich  wegen  Ausnahmen
  von  dlesem  Grundsabe  vereinigt  haben.

Auf  andere  Erzeugnisse,  als  Bier  und  Malz),  Branntwein,  Tabacksbläcter,  Traubenmost
  und  Wein,  soll  unter  keinen  Umstätden  eine  Ausgleichungs-  Abgabe  gelege
werden.