Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Eiu— 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen ausgegebenen Talous 
an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
8 20. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen 
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung 
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Dividenden, die nicht binnen 
vier Jahren, von den in den Diodidendenscheinen angegebenen Zahlungstagen 
ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
8 21. 
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Monats gerechnet, in welchem 
der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt 
nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General-Versammlung. Nach 
Ablauf der Banzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das 
Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil 
des Jahres zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach 
ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie 
aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Auf- 
sichtsrathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise 
und bei eingetretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als 
Aktiva angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Erneuerungs= oder Reservefonds be- 
stritten worden sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschluß verbliebenen 
Rückstände. 
Die Jahresbilanz wird innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. 
8 22. 
Alle General-Versammlungen werden in Ruhla abgehalten. Die Berufung 
dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung und des Abhaltungsortes
	        
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