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a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär
eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschafts-
mitgliedern bezeichnet;
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm-
zettel die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben;
c) bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, wer für gewählt zu
erachten ist;
d) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufge-
nommenen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen
General-Versammlung aufbewahrt. Sollten Einer oder Mehrere der in
den Aussichtsrath Gewählten die Annahme des Amtes ausschlagen, was
angenommen wird, sofern sie nach erfolgter Benachrichtigung von der
Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich
sich bereit erklärt haben, so erfolgt der Ersatz durch Wahl seitens des
Aufsichtsraths. Die Funktionen eines auf diesem Wege eintretenden
Ersatzmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen
General-Versammlung, welche auf den Rest der Wahlperiode eine Neu-
wahl vollzieht.
8 31.
Ueber die Verhandlungen jeder General-Versammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Es bedarf hierzu nur dann gerichtlicher oder notarieller Mit-
wirkung, wenn es sich um die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung
der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags handelt.
Das Protokoll wird von den anwesenden Mitgliedern der Direktion, des
Aufsichtsrathes, sowie von drei Aktionären, welche von der Versammlung hierzu
bestimmt werden, unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von der Direktion
zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre und deren Stimmen-
zahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt der von
der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
§ 32.
Der Aufsichtsrath besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus zwei von
den betheiligten Regierungen bestellten und drei anderen Mitgliedern, welche
von der General-Versammlung erwählt werden.
Er überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung. Er
kann deshalb von der Direktion zu jeder Zeit Auskunft über die Verwaltung