202 $ 45. Die Behandlung der Kriegsschäden in Württemberg.
einem für jede Haftung grundsätzlich vorauszusetzenden Verschulden.
Es könnten also nur Billigkeitsgründe in Betracht kommen.'°)
8 45. Die Behandlung der Kriegsschäden in Württemberg.
Im „Begleitungs-Vortrag zu den Verträgen mit Preußen über
den Waffenstillstand vom 1. August 1866 und den Frieden vom
13. August 1866“ heißt es:!)
Die Kgl. ‘Regierung hat es schmerzlich empfunden, von einzelnen Teilen
von Württemberg die Lasten einer Okkupation nicht abwenden zu können. Sie
erkennt aber dieselbe als eine verfassungemäßig das ganze Land berührende Last
an, und hat für entsprechende Entschädigung der bezüglichen Landesteile die
Einleitung getroffen
Näheres über die Ausführung dieser Zusage war nicht zu ermitteln.
8 46. Die Behandlung der Kriegsschäden in Baden.
A. Das Kriegskostenausgleichungsgesetz vom 30. November
1866.
Im Gegensatz zu Bayern (S. 196) und Sachsen (S. 200) waren
13) Nach „Annahme des Gesetzes vom 12. Februar 1867 sind die hierbei in
Betracht kommenden Rechtsfragen in den Kammern erneut erörtert worden gelegentlich
der Petition des ärztlichen Inhabers einer Heilanstalt in Königsbrunn
in der Nähe der Festung Königstein. Der Eigentümer erhielt bei Ausbruch des
Krieges vom Kommandanten dieser sächsischen Festung den Befehl, alle preußischen
Kurgäste zu entlassen und keine solchen während des Krieges mehr aufzunehmen.
Er verlangt Ersatz für den ihm durch dieses Verbot erwachsenen Schaden. Sein
Anspruch wurde vom Ministerium abgewiesen, weil es sich um entgangenen Gewion
handele, dessen Ersatz außerhalb der Grenzen läge, die der Staat bei Ausgleichung
der Kriegsschäden innezuhalten habe. Der Antragsteller wandte sich nun an den
Landtag und führte aus, die Kurgäste seien teils schon angelangt, teils zu bestimmten
Tagen angemeldet gewesen. Es handele sich daher nicht mehr um entgangenen
Gewinn, sondern um wirklichen Schadeh, und dieser sei ihm, einem sächsischen
Untertanen, durch Anordnung einer sächsischen Behörde zugefügt.
In dem Bericht der II. Deputation der II. Kammer (Landtagsakten 1867
1m. Abt. Bd. I S. 709 ff.) wird erwogen:
‚Ist das Verfahren des Kommandanten von Königstein erechtfertigt?
Dies ird bejaht, weil völkerrechtlich jeder Staat feindliche Untertanen im
Kriegsfalle auszuweisen berechtigt, der Kommandant der Festung Königstein nach
dem für diese erlassenen Dienstreglement hierzu auch befugt war.
2. Ist der Vermögensverlust des Antragstellers wirklicher Schaden oder entgangener
Gewinn? Es handele sich bei den erst angemeldeten Kurgästen sicher,
bei den bereits erschienenen aber höchstwahrscheinlich nar üm entgangenen Gewinn,
da ibr Verbleiben stets zweifelhaft gewesen sei. Von einem Rechtsanspruch sei
außerdem keine Rede. Endlich lägen auch keine Billigkeitsgründe vor; denn der
Krieg habe zahllosen Personen ähnliche Erwerbsschäden verursacht.
Ausschußbericht entsprechend wurde dann der Antrag in den Verhandlungen
der II. Kammer vom 21. Dezember 1867 und der Kammer vom
Januar 1868 einstimmig abgelehnt.
Ueber die Ausführung des Gesetzes vom 12. Februar 1867 vgl. u. a. die Akten
des Min. d. Ion nern „zurückgewissene Entschädi igungsaneprüche in Schanzenbau in
Dresden betr.‘ (jetzt im Kgl. Sächs. Hauptataatsarcher, Rep. 1900 Nr. 404/435 Sect.
XXII Nr. 40); zB. kein Ersatz für die durch Niederlegung eines benachbarten
Waldes herbeigeführte Wertverminderung eines Mietgrundstückes
t) Verhandlungen der Württemb. Kammer der Abgeordneten in den Jahren
1866-68 I. Beilage-Band S. 53.