53
Von Beibringung sogenannter Arbeitsbücher, wie solche durch
das Reichsgesetz für andere jugendliche Arbeiter vorgeschrieben sind,
ist bei den Berg= und Salinenarbeitern abzusehen, wogegen bei diesen
im Alter von über vierzehn Jahren, ohne weiteren Unterschied
des Alters, nach den Vorschriften von §§ 46—50 der Ausführungs-
verordnung vom 16. November 1857 zu dem Berggesetz vom 22. Juni
1857 Knappenbücher, mit der durch die nachträgliche Verordnung
vom 12. April 1871 (Regierungs-Blatt 1871, Seite 33) nachgelassenen
Erleichterung, nach wie vor zu fordern sind.
Bei Beschäftigung von Kindern zwischen zwölf und vierzehn
Jahren sind gemäß Artikel 1 § 137 des Reichsgesetzes vom 17. Juli
1878 (Reichs-Gesetzblatt 1878 Seite 208) in jedem Falle Arbeits-
karten zu fordern, wie in den §§ 15—23 der Ministerial-Bekannt-
machung vom 10. November 1878 (Reg.-Blatt 1878 Seite 261—263)
angeordnet ist, und außerdem ist bei Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
zwischen zwölf und sechszehn Jahren nach § 138 des Reichs-
gesetzes schriftliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde von dem
Arbeitgeber zu erstatten und für Aushängung des vorgeschriebenen Ver-
zeichnisses in den betreffenden Arbeitsräumen nach §§ 25 und 26
der vorgedachten Ministerial-Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Es wird dies hiermit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar, den 27. März 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
132] IV. Daß von der Direktion der Sächsischen Viehversicherungs-Bank zu
Dresden an Stelle des G. Kleemann zu Weimar, bisherigen Hauptagenten
derselben, der Kaufmann R. O. Zinkeisen, hier, zum Hauptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 12. Februar d. J. (Regierungs-Blatt S. 9) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. April 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.