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[(381 Nachtrag zu Artikel 8 der Ausführungsverordnung vom 21. Juni 1851 zur Kirchgemeinde-
ordnung, die Sicherheitsleistung der Kirchrechnungsführer betreffend; vom 14. April 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
Da in Folge dessen, daß seit dem Inkrafttreten der deutschen Konkurs-
ordnung neue Vorzugsrechte am Vermögen der Schuldner nicht mehr bestellt
werden können (§ 29 des Gesetzes vom 10. Mai 1879, die Ausführung der
Civilprozeßordnung und der Konkursordnung betreffend), eine Abänderung der
Bestimmung im zweiten Absatz des Artikel 8 der Ausführungsverordnung vom
24. Juni 1851 zur Kirchgemeindeordnung, wonach der Kirchgemeindevorstand
mit Zustimmung der Kircheninspektion nach Befinden dem Kirchrechnungsführer
die Sicherheitsleistung in Grundstücken oder Dokumenten soll erlassen können,
sofern dieser ein Privilegium bestellt und zugleich seine Ehefrau sich gesetzlich
verbürgt und ebenfalls ein Privilegium bestellt, sich nöthig macht, so verordnen
Wir nach erfolgtem Gehör Unseres Kircheuraths, was folgt:
An die Stelle der gedachten Bestimmung tritt nachstehende Vorschrift:
Der Kirchgemeindevorstand kann mit Zustimmung der Kirchen-
inspektion nach Befinden dem Rechnungsführer die Sicherheitsleistung
erlassen, nur ist in solchen Fällen thunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Ehefrau sich gerichtlich verbürgt.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 14. April 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.