Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 23. Juni 1880.
Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betreffend den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und
Gerichtsschreibergehilfen S. 77. — Ministerial-Bekauntmachung, betrefjeud die Verleihung der Rechte einer
milden Stiftung an die Siechenhaus Stiftung für das Karl. Friedrich-Hospital S. 83. inisteri
r i . inisterial-
Bekanntmachung, betreffend den Ausschub der Strasvollstreckung im Anschluß an Ziff. II der Bekanntmachung
vom 15. September 1879 über die Strasvollstreckung 2c. S. 83. — Reichs-Gesetzblatt S. 84.
Ministerial-Bekanntmachungen.
48| I. In weiterer Ausführung des § 36 des Gesetzes vom 20. März 1879
zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes (Regierungs-Blatt
Seite 65) und unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. Juli 1879,
betreffend die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber, (Regierungs-Blatt Seite 380)
wird in Ansehung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung der Gerichts-
schreiber und Gerichtsschreibergehilfen das Nachstehende bestimmt:
Erster Abschnitt.
Gerichtsschreiber.
81.
Zu dem Vorbereitungsdienst, welcher der Gerichtsschreiberprüfung voran-
gehen muß (§ 2 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1879), soll nur zu-
gelassen werden, wer
1) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2) die für den einjährig freiwilligen Militärdienst erforderliche wissen-
schaftliche Befähigung besitzt.
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