Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 23. Juni 1880. 
  
Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betreffend den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und 
Gerichtsschreibergehilfen S. 77. — Ministerial-Bekauntmachung, betrefjeud die Verleihung der Rechte einer 
milden Stiftung an die Siechenhaus Stiftung für das Karl. Friedrich-Hospital S. 83. inisteri 
r i . inisterial- 
Bekanntmachung, betreffend den Ausschub der Strasvollstreckung im Anschluß an Ziff. II der Bekanntmachung 
vom 15. September 1879 über die Strasvollstreckung 2c. S. 83. — Reichs-Gesetzblatt S. 84. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
48| I. In weiterer Ausführung des § 36 des Gesetzes vom 20. März 1879 
zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes (Regierungs-Blatt 
Seite 65) und unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. Juli 1879, 
betreffend die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber, (Regierungs-Blatt Seite 380) 
wird in Ansehung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung der Gerichts- 
schreiber und Gerichtsschreibergehilfen das Nachstehende bestimmt: 
Erster Abschnitt. 
Gerichtsschreiber. 
81. 
Zu dem Vorbereitungsdienst, welcher der Gerichtsschreiberprüfung voran- 
gehen muß (§ 2 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1879), soll nur zu- 
gelassen werden, wer 
1) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 
2) die für den einjährig freiwilligen Militärdienst erforderliche wissen- 
schaftliche Befähigung besitzt. 
1880 16
	        
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