Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

88 
3) Die Ueberführung von Personen der vorbezeichneten Kategorien ist in 
jedem Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende Re— 
gierung die Uebernahme zuvor zugestanden hat. 
Die Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den erforderlichen 
Nachweisungen über Persönlichkeit und sonstige Verhältnisse der Traus- 
portaten Behufs Abgabe an die übernehmende Behäörde zu versehen. 
Insbesondere sind bei Trausporten von Geisteskranken außer dem 
Transport-Vorweis ärztliche Atteste über ihren Gesundheitszustand mit 
Angabe des Alters und. Geburtsortes, der Familien= und Vermögens- 
verhältnisse und einer kurzen Darstellung der Krankheitsgeschichte, bezw. 
bisherigen Behandlung, zu übergeben. 
Die durch die direkte Beförderung hülfloser Personen, verlassener Kinder 
und Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Uebernahmestätten ent- 
stehenden Kosten werden, sofern deren Rickerstattung nicht aus dem 
etwaigen Vermögen der Transportaten oder ihrer erstattungspflichtigen 
Angehörigen erfolgen kann, von demjenigen Theile getragen, welcher die 
Uebernahme beantragt hat. 
Diese Bestimmungen sind bei vorkommenden Uebernahmefällen und bei 
Inanspruchnahme der bereits mit entsprechender Anweisung versehenen zustän- 
digen Preußischen und Elsaß-Lothringischen Behörden auch von den Behörden 
und Beamten des Großherzogthums zu beachten. 
Weimar, am 21. Juni 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Acußern und Innern. 
v. Groß. 
4 
V 
5 
V 
Weimar. 6 Hos.Buchdruckerei. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.