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3) Die Ueberführung von Personen der vorbezeichneten Kategorien ist in
jedem Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende Re—
gierung die Uebernahme zuvor zugestanden hat.
Die Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den erforderlichen
Nachweisungen über Persönlichkeit und sonstige Verhältnisse der Traus-
portaten Behufs Abgabe an die übernehmende Behäörde zu versehen.
Insbesondere sind bei Trausporten von Geisteskranken außer dem
Transport-Vorweis ärztliche Atteste über ihren Gesundheitszustand mit
Angabe des Alters und. Geburtsortes, der Familien= und Vermögens-
verhältnisse und einer kurzen Darstellung der Krankheitsgeschichte, bezw.
bisherigen Behandlung, zu übergeben.
Die durch die direkte Beförderung hülfloser Personen, verlassener Kinder
und Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Uebernahmestätten ent-
stehenden Kosten werden, sofern deren Rickerstattung nicht aus dem
etwaigen Vermögen der Transportaten oder ihrer erstattungspflichtigen
Angehörigen erfolgen kann, von demjenigen Theile getragen, welcher die
Uebernahme beantragt hat.
Diese Bestimmungen sind bei vorkommenden Uebernahmefällen und bei
Inanspruchnahme der bereits mit entsprechender Anweisung versehenen zustän-
digen Preußischen und Elsaß-Lothringischen Behörden auch von den Behörden
und Beamten des Großherzogthums zu beachten.
Weimar, am 21. Juni 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Acußern und Innern.
v. Groß.
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Weimar. 6 Hos.Buchdruckerei. *