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Gemeinschaftliche Brandmauern sind mindestens 38 Centimeter stark aus
Backsteinen, oder 42,5 Centimeter stark aus bearbeiteten Bruchsteinen, oder 51
Centimeter stark aus Luftbacksteinen aufzuführen und erhalten im Dachgiebel
die oben bezeichnete Stärke von 25 Centimeter. —
Alle Brandmauern müssen wenigstens 28 Centimeter über die Dachfläche
und den Forst des zu erbauenden Gebäudes geführt und mit einem feuer-
und wetterfesten Material abgedeckt werden.
Schennenbauten.
5) a. Scheunen, welche mit der Giebelseite an andere Gebäude unmittel-
bar angebaut werden, sind an dieser Seite mit einer vorschriftsmäßigen
Brandmauer zu versehen. Eine Ausnahme findet nur Statt, wenn mehre
Scheunen im Zusammenhange an einander gebaut werden. Es muß jedoch
in diesem Falle je nach einer bebauten Fläche von höchstens 45 Meter
entweder ein freier Zwischenraum von 5 Meter liegen gelassen, oder, wo
dies ohne wesentliche Unstatten nicht zu ermöglichen ist, eine Brandmauer
von der vorgeschriebenen Höhe und Beschaffenheit zwischen der nächstfolgenden
Scheune aufgeführt werden.
b. Werden Scheunen in der Nähe anderer Gebäude der nämlichen oder
der nachbarlichen Hofraithe erbaut, so müssen die den andern Gebäuden
zugekehrten Umfassungswände, wenn sie weniger als 5 Meter von letzteren
entfernt sind, massiv hergestellt werden, und zwar die Frontseiten massiv
bis an das Dach und mit massivem Dachkasten oder mit mittelst Lehm
ausgewellertem Dachvorsprung, die Giebelseiten mit vorschriftsmäßigen Brand-
mauern.
Dasselbe gilt auch in dem Falle, wenn vermöge der Stellung der
Scheune die Umfassungswände derselben andern Gebäuden weder direkt zuge-
kehrt sind, noch in ihrer ganzen Ausdehnung, sondern nur an einzelnen
Stellen weniger als 5 Meter von andern Gebäuden entfernt zu stehen
kommen.
C. Gebäude, welche ihrer ausschließlichen oder wesentlichen Bestimmung
nach zur Aufbewahrung von Stroh, Trockenfutter oder andern leicht entzünd-
baren Gegenständen in größeren Mengen dienen, sind den Schennen gleich
zu achten und den vorstehend gegebenen Vorschriften über die feuersichere
Herstellung der letzteren ebenfalls unterworfen.