Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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d. Die vorstehend unter a und b gegebenen Bestimmungen finden auch 
im umgekehrten Falle analoge Anwendung auf Gebäude, welche in größerer 
Nähe als 5 Meter von bereits vorhandenen Scheunen oder denselben gleich 
zu achtenden Gebäuden errichtet werden sollen, sobald letztere nicht bereits 
den angegebenen Bestimmungen gemäß feuersicher ausgeführt sind, oder sofort 
noch hergestellt werden. 
e. Schennen und die denselben gleich zu achtenden Gebäude dürfen nicht 
in eine größere Nähe als 20 Meter zu Kirchen, Bibliotheken, Museen, 
Krankenhäusern, Gefangenhäusern, Gerichts= und Archivgebäuden, Magazinen, 
Theatern und dergleichen wichtigen öffentlichen Gebänden gebracht werden. 
Freie Zwischenräume. 
6) Die Zwischenräume, welche nach den vorstehenden Bestimmungen unter 
Ziffer 5 der Feuergefährlichkeit halber zwischen verschiedenen Gebäuden frei 
zu halten sind, dürfen weder bei Anlegung neuer Hofraithen, noch in alten 
Hofraithen durch Schuppen, Koben und ähnliche Einbanten verbaut oder 
beschränkt werden. 
Viehställe in Schennen und Wohngebänden. 
7) Wenn Biehställe in Schennen angebracht werden, so muß der zur 
Benutzung als Scheune bestimmte Raum von dem Theile des Gebänudes, in 
welchem sich der Stallraum befindet, durch eine vorschriftsmäßige, durch die 
ganze Tiefe der Scheune gehende Brandmauer getrennt werden. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn der Stallraum mit massiven 
Umfassungswänden und mit massiver Decke (z. B. Steingewölbe oder Eisen- 
blech mit Betonschicht) hergestellt wird. 
Viehställe, welche in Wohngebänden angelegt oder weniger als 2,50 Meter 
von denselben entfernt aufgeführt werden, müssen mit einer gedielten, oder 
mit Lehm gewundenen, oder sonst wie geschlossenen Decke versehen sein. 
Bauten an der nachbarlichen Grenze. 
8) Gebäude jeder Art, einschließlich der Scheunen, müssen, wenn sie an 
der nachbarlichen Grenze oder weniger als 2,25 Meter von derselben entfernt 
aufgeführt werden, an den dem Nachbargrundstücke zugekehrten Seiten nach dem 
Ermessen der Ortspolizeibehörde entweder mit ganz massiven Wänden oder 
mit einer Vorlagemauer versehen werden.
	        
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