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Dieselbe darf bei Massivbau nicht unter 42 Centimeter, wenn Bruch-
steine, oder 25 Centimeter, wenn gebraunte Backsteine oder gehörig ausgetrocknete
feste Lehmbacksteine oder bearbeitete Werkstücke zur Feuermauer verwendet werden,
bei Fachwerksbau dagegen nicht unter 12 Centimeter betragen.
Bei größeren namentlich zu gewerblichen Zwecken bestimmten Feuerungen
ist von der Ortspolizeibehörde nach Befinden des einzelnen Falles eine größere
Minimalstärke der Feuermauern vorzuschreiben. Desgleichen sind die Feuer-
mauern an einem Heerde zur offenen Feuerung mindestens 56 Centimeter da-
neben und in der ganzen Stockwerkshöhe, an einer geschlossenen Feuerung
aber mindestens 28 Centimeter daneben und darüber auszuführen.
Beseitigung der feuergefährlichen Feuerstätten.
19) Die an Fachwerks= oder verblendeten Holzwänden befindlichen oder
sonst nicht feuersicher eingerichteten älteren Feuerstätten sind binnen einer von
der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden kürzeren Frist entweder ganz zu ent-
fernen oder vorschriftsmäßig abzuändern.
Schornsteine.
20) Nenanzulegende Schornsteine aus Räumen, in welchen Feuerungs-
anlagen sich befinden, müssen aus gebrannten Backsteinen oder aus einem andern
feuersichern Material (Eisen rc.) hergestellt, unter allen Umständen aber durch
ein feuersicheres Material unterstützt werden.
Die Wangen und Scheidungen gemauerter Schornsteine sind, wenn nicht
bei freistehenden Schornsteinen eine größere Stärke bedingt wird, mindestens
12 Centimeter stark, falls sie aber an benachbarte Grundstücke grenzen, min-
destens 25 Centimeter stark anzulegen. Wangen unter 25 Centimeter Stärke
dürfen nirgend mit Holzverbandstücken in unmittelbare Berührung treten, viel-
mehr ist ein mit unverbrennlichem Material auszufüllender Zwischenraum von
mindestens 65 Millimeter nothwendig.
Die Verwendung sogenannter Oessensteine von nur 9,50 Centimeter
Breite zur Aufführung von Schornsteinen bleibt so lange, als noch dergleichen
nach den früher vorgeschriebenen Maßen gefertigte Steine von den Ziegeleien
geliefert werden, ausnahmsweise und bis auf Weiteres unter der Bedingung
gestattet, daß die Wangen der damit gebauten Schornsteine in vollgemauerten
Fngen hergestellt werden.