2)
3)
in den Fällen, in denen eine Ehe durch Rechtsspruch für aufgelöst,
ungültig oder nichtig erklärt oder auf übereinstimmendes Ansuchen der
Eheleute aus landesherrlicher Machtvollkommenheit getrennt worden
ist, hat das Ehegericht den Pfarrer der Parochie, in welcher der Ehe-
mann seinen Wohnsitz hat, von der erfolgten Ehescheidung unter An-
gabe des Ehescheidungsgrundes und bezüglich des schuldigen Theils in
Kenntniß zu setzen;
in den Fällen, in denen gerichtliche Eide zu leisten sind, welche nach
den Umständen des Falls das Bedenken erregen, daß der Schwur-
pflichtige den Eid mit gutem Gewissen abzuleisten nicht vermögen
werde, hat das Gericht dem Pfarrer des Schwurpflichtigen, bezüglich,
wenn der letztere Mosaischer Religion ist, dem Landrabbiner zeitig vor
dem Schwörungstermine von dem abzuleistenden Eide geeignete Kenntniß
zu geben, um dadurch den Geistlichen zu behufiger seelsorglicher Er-
mahnung und Einwirkung zu veraulassen.
Weimar, den 4. Jannuar 1881.
4| III.
sellschaft an Stelle des Rentiers J. F. Franke, hier, bisherigen Hauptagenten
derselben, der Weinhändler L. Lenuheim zu Weimar zum Hauptagenten für
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Febrnar 1878 (Reg.-Blatt Seite 25)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Daß von der Direktion der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Ge-
Weimar, am 18. Jannar 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof .„Buchdruckerei.