Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Gebände- 
Würderung. 
Begriff 
„Gebände“. 
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8 30. 
Wird bei einem Neubau oder bei der baulichen Veränderung eines Ge- 
bäudes der Werths-Zuwachs oder Abgang von dem Gemeindevorstand niedriger 
als Eintausend Mark geschätzt, und verzichtet auf Befragen der Eigenthümer 
des Gebäudes auf eine sofortige Versicherung bezüglich Aenderung seiner Ver- 
sicherung, so kann die Neuwürderung, wenn dieser Fall die einzige im Gemeinde- 
Bezirke vorgekommene, eine Neuwürderung veraulassende Jahresveränderung aus- 
macht, oder wenn mehrere dergleichen Fälle zusammen mit weniger als 1000 Mark 
Werthsveränderung augegeben werden, vorläufig bis zum Vorkommen mehrerer 
solcher Fälle oder sonstigen Anlasses zu Würderungen im Gemeinde-Bezirke 
oder bis auf Antrag des Gebäude-Eigenthümers ausgesetzt werden. 
§ 31. 
Die Würderung der Gebäude zum Zwecke ihrer Versicherung bei der Landes- 
anstalt erfolgt hinsichtlich aller zu dieser Versicherung geeigneten Neubauten 
und aller an versicherten Gebäuden vorgekommenen baulichen Veränderungen 
auf dem Grunde der Jahresanzeigen des Gemeindevorstandes (88 29, 30) 
oder besonderer Anträge der Gebäude-Eigenthümer (§§ 5, 10 und 28) oder 
nach gelegentlichem Befunde. 
Die Neuwürderung hat jedesfalls auf das ganze Gebäude (§ 32) sich zu 
erstrecken, auch wenn eine nur theilweise banliche Veränderung den Anlaß giebt. 
8 32. 
Gehören zu einer neu zu würdernden Hofraithe mehrere Gebände, so ist 
jedes derselben, auch wenn sie mit einander unmittelbar zusammenhängen, be— 
sonders zu würdern und in das Kataster (§ 58) einzutragen. 
Als Grundsatz gilt hierbei, 
a) daß jeder Bau, welcher unter einem Dache steht, als ein Gebäude 
angesehen wird, 
b) daß jedoch in Fällen, wenn ein Gebäude durch eine oder mehrere vor- 
schriftsmäßige Brandmauern bis über das Dach in mehrere Abschnitte 
abgetheilt ist, jeder Abschnitt gesondert zu behandeln ist, 
c) daß in Fällen, in denen ein Gebäude, welches ein im Innern durch 
Thüren verbundenes Ganze bildet, mehrere Dach-Abtheilungen von 
gleicher oder verschiedener Höhe enthält, eine Trennung nicht Statt 
zu finden braucht.
	        
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