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faͤltigte die Kanglei Geschäfte, und fertigte doch den, der zur
Kanzlei laufen mußte, oft mehrere Tage lang nicht ab.
Kein Friede ward, so lang nicht dem Unfuge gesteuert
wurde, daß die rmischen Doktoren der Rechte in Sachen
der Umerthanen sprechen durften,?) und keine Steuer half,
wenn nicht der Haushalt bei Hofe und auf den Aemtern
richtiger geführt, kostbare Rennhäuser abgeschaffe, die Rechnungen
pünktlich gehoͤrt wurden. Kein Segen war, wenn
man nicht selbst auch am Hofe das Zutrinken und Gotteslästern
verbot, Chebruch und Hurerei nicht länger duldete, den
Armen die alten Stiftungen und Almosen austheilte, das
Hosgesi nde zur Demuth wies.
Wenn ein Unterthan ein Wild todischoß, so wurden ihm
die Augen ausgestochen, und wenn vielleicht einer vom Hofgesinde
einen Bürger todtschlug, so erhielt er Begnadigung
und Freiheit; wie sollte Gottes Segen kommen, wenn keine
Gerechtigkeit im Lande war? Und Gerechtigkeit war nicht,
wenn der Unterthan in Schlaghändeln und Schulden kein
Recht gegen den Ritter erhalten konmte, wenn man noch Ritter
duldete, die vom Raube lebten, indeß Unterthanen ohne
Urtheil und unverhört geköpft oder peinlich gestraft wurden.
Die Prälaten hatten nicht zu klagen, 79) der Adel wurde
Nutzen nicht suchen, wie bei der gegen wärtigen
Regierung mit etlichen neuen Aussaßungen und
Beschwerden geschehen sep, die nur den Schrelbern
in ihren Sáäcel gedient hätten. Vergl. Moser
I. c., woraus erhellt, daß 1498 noch beine Tar-Ordnung war,
und daß man damals Lorcher noch Billigkeit genug zutraute.
») In Sachen des Adels, der Prälaten oder fremden Personen
mochten sie zu Rathe gezogen werden, wenn es nur nicht Unterthanen
betraf.
½% Es versteht sich hier von selbst, daß bloß vergleichungsweise die
Rede ist, denn die zu stark genährte Wildfuhr, die häufigen,
Spitiler's sämmtliche Werke. XII. Bb. 9