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genehmigter Orts-Bebauungsplan besteht, außerhalb des letzteren gelegen ist,
(§ 11 der Verordnung vom 7. Juli 1881, baupolizeiliche Vorschriften betreffend.
Regierungs-Blatt Seite 100).
§ 5.
Zu § 4 und § 5f. des Gesetzes.
„Grundmauerwerk“ eines Gebändes ist dasjenige Mauerwerk unterhalb
der Erdboden-Oberfläche, auf welchem die Gebäude-Umfassungswände ruhen.
86.
Zu § 5g. und § GCa. b. des Gesetzes.
J.
Von der Versicherung bei der Landesanstalt sind jedesfalls ganz ansgeschlossen:
Gebäude für die Zubereitung oder Aufbewahrung von Schießpulver oder
anderen Sprengstoffen und Zündwaaren, namentlich auch von Phosphor
und Feuerwerksgegenständen;
Breungas-Fabriken für den öffentlichen Gebrauch oder für den Gebrauch
über die Grenzen einer Hofraithe oder eines Hofraithen-Verbandes
(§§ 6ec. und § 40c. des Gesetzes) hinaus;
Fabrik= und Niederlage-Gebäude für Mineral= und ätherische Oele, sowie
für chemische Verarbeitung und Bereitung sonstiger leicht entzündlicher
Stoffe, insbesondere auch Anilin-Fabriken;
Zucker-Fabriken, Zucker= und Oel-Raffinerien;
Pechhütten, Rußhütten, Firniß-, Lack= und Theer-Kochereien;
Fournier-Schneidereien;
Kunstwoll-, Baumwoll-, Jute= und Vigogne-Spinnereien und Gebäude für
Watten-Fabrikation;
Gebäude der nachstehend unter II bezeichneten Arten, deren Einrichtungen
feuergefährlicher sind als die dort und im § 47 angegebenen und
als die dazu vom Staats-Ministerium weiter bedungenen, von denen
die Versicherungsaufnahme abhängig zu machen ist.
Gebäude, in welchen kleinere Mengen explosiver Stoffe (vergl. die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 31. Oktober 1879, Reg.-Bl. S. 541) in den
Grenzen polizeilicher Vorschriften verarbeitet oder zum Gebrauch oder Verkauf
aufbewahrt werden, also namentlich auch Gebäude mit Kaufläden oder Apo-
theken gehören nicht zu den von der Versicherung bei der Landesanstalt jeden-