Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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genehmigter Orts-Bebauungsplan besteht, außerhalb des letzteren gelegen ist, 
(§ 11 der Verordnung vom 7. Juli 1881, baupolizeiliche Vorschriften betreffend. 
Regierungs-Blatt Seite 100). 
§ 5. 
Zu § 4 und § 5f. des Gesetzes. 
„Grundmauerwerk“ eines Gebändes ist dasjenige Mauerwerk unterhalb 
der Erdboden-Oberfläche, auf welchem die Gebäude-Umfassungswände ruhen. 
86. 
Zu § 5g. und § GCa. b. des Gesetzes. 
J. 
Von der Versicherung bei der Landesanstalt sind jedesfalls ganz ansgeschlossen: 
Gebäude für die Zubereitung oder Aufbewahrung von Schießpulver oder 
anderen Sprengstoffen und Zündwaaren, namentlich auch von Phosphor 
und Feuerwerksgegenständen; 
Breungas-Fabriken für den öffentlichen Gebrauch oder für den Gebrauch 
über die Grenzen einer Hofraithe oder eines Hofraithen-Verbandes 
(§§ 6ec. und § 40c. des Gesetzes) hinaus; 
Fabrik= und Niederlage-Gebäude für Mineral= und ätherische Oele, sowie 
für chemische Verarbeitung und Bereitung sonstiger leicht entzündlicher 
Stoffe, insbesondere auch Anilin-Fabriken; 
Zucker-Fabriken, Zucker= und Oel-Raffinerien; 
Pechhütten, Rußhütten, Firniß-, Lack= und Theer-Kochereien; 
Fournier-Schneidereien; 
Kunstwoll-, Baumwoll-, Jute= und Vigogne-Spinnereien und Gebäude für 
Watten-Fabrikation; 
Gebäude der nachstehend unter II bezeichneten Arten, deren Einrichtungen 
feuergefährlicher sind als die dort und im § 47 angegebenen und 
als die dazu vom Staats-Ministerium weiter bedungenen, von denen 
die Versicherungsaufnahme abhängig zu machen ist. 
Gebäude, in welchen kleinere Mengen explosiver Stoffe (vergl. die Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 31. Oktober 1879, Reg.-Bl. S. 541) in den 
Grenzen polizeilicher Vorschriften verarbeitet oder zum Gebrauch oder Verkauf 
aufbewahrt werden, also namentlich auch Gebäude mit Kaufläden oder Apo- 
theken gehören nicht zu den von der Versicherung bei der Landesanstalt jeden-
	        
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