Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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des Antragstellers, wie überhaupt die Würderungen u. s. w. (bei Gebäuden des 
§ 58. des Gesetzes auch die Begutachtung), welche auf Antrag der Gebäude- 
Eigenthümer besonders (vor oder nach den Tagen der allgemeinen Ortswürderung) 
ausgeführt werden. 
Seit weniger als vollen fünf Jahren ganz oder zum Theil abgebrannte 
oder bei Bränden niedergelegte Gebäude, welche inzwischen noch nicht wieder 
aufgebaut und deshalb noch nicht (§ 51) von Neuem gewürdert sind, werden 
bei allgemeiner Neuwürderung, soweit nicht das Staats-Ministerium auf Grund 
der Vorschrift im § 95 des Gesetzes ein Anderes bestimmt, vorerst nach Maß- 
gabe der bisherigen Würderungswerthe, Versicherungsquoten und Beitragsklassen 
in den Würderungsschein und das Kataster eingetragen. 
Ist der Wiederaufbau zwar nicht vollendet, aber so weit vorgeschritten, 
daß der Würderungswerth der Gebäude einer Hofraithe die seitherige Versicherungs- 
summe derselben übersteigt, so ist die allgemeine Neuwürderung und Klassen- 
einstellung auch auf dergleichen Gebäude zu erstrecken, wenn deren Eigenthümer 
dies beantragt. Ist solchenfalls ein dergleichen Antrag nicht gestellt, so hat 
sich die Neuwürderung nebst Klasseneinstellung nur auf die nicht brandbeschädigten 
und auf die im Wiederaufbau vollendeten (§ 11) Gebäude zu erstrecken. 
8 16. 
Fortsetzung. 
Auf Antrag des Würderungs-Kommissars oder der Würderungsgewerken 
hat der Gemeindevorstand selbst oder durch einen geeigneten Beauftragten bei 
der allgemeinen Orts-Nenwürderung über den Besitzstand (die Personen der 
Eigenthümer und die zu jeder Hofraithe gehörigen Gebäude) und sonst etwa 
erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
§ 17. 
Zu §§ 10 und 28 des Gesetzes. 
Anträge auf veränderte Klasseneinstellung eines Gebändes sind vom An- 
tragsteller durch Angabe derjenigen Aenderungen am Gebände oder in der Art 
seiner Benutzung oder in der Entfernung von anderen Gebänden zu begründen, 
welche seit der letzten Klasseneinstellung vorgenommen sind. Vergl. § 35. 
Die Neuwürderung in Folge Antrages des Gebäude-Eigenthümers erfolgt 
erst je im nächstfolgenden Herbste mit den übrigen Ortswürderungen aus Anlaß 
der Veränderungsanzeige des Gemeindevorstandes (§ 29 des Gesetzes), wenn in
	        
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