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des Antragstellers, wie überhaupt die Würderungen u. s. w. (bei Gebäuden des
§ 58. des Gesetzes auch die Begutachtung), welche auf Antrag der Gebäude-
Eigenthümer besonders (vor oder nach den Tagen der allgemeinen Ortswürderung)
ausgeführt werden.
Seit weniger als vollen fünf Jahren ganz oder zum Theil abgebrannte
oder bei Bränden niedergelegte Gebäude, welche inzwischen noch nicht wieder
aufgebaut und deshalb noch nicht (§ 51) von Neuem gewürdert sind, werden
bei allgemeiner Neuwürderung, soweit nicht das Staats-Ministerium auf Grund
der Vorschrift im § 95 des Gesetzes ein Anderes bestimmt, vorerst nach Maß-
gabe der bisherigen Würderungswerthe, Versicherungsquoten und Beitragsklassen
in den Würderungsschein und das Kataster eingetragen.
Ist der Wiederaufbau zwar nicht vollendet, aber so weit vorgeschritten,
daß der Würderungswerth der Gebäude einer Hofraithe die seitherige Versicherungs-
summe derselben übersteigt, so ist die allgemeine Neuwürderung und Klassen-
einstellung auch auf dergleichen Gebäude zu erstrecken, wenn deren Eigenthümer
dies beantragt. Ist solchenfalls ein dergleichen Antrag nicht gestellt, so hat
sich die Neuwürderung nebst Klasseneinstellung nur auf die nicht brandbeschädigten
und auf die im Wiederaufbau vollendeten (§ 11) Gebäude zu erstrecken.
8 16.
Fortsetzung.
Auf Antrag des Würderungs-Kommissars oder der Würderungsgewerken
hat der Gemeindevorstand selbst oder durch einen geeigneten Beauftragten bei
der allgemeinen Orts-Nenwürderung über den Besitzstand (die Personen der
Eigenthümer und die zu jeder Hofraithe gehörigen Gebäude) und sonst etwa
erforderliche Auskunft zu ertheilen.
§ 17.
Zu §§ 10 und 28 des Gesetzes.
Anträge auf veränderte Klasseneinstellung eines Gebändes sind vom An-
tragsteller durch Angabe derjenigen Aenderungen am Gebände oder in der Art
seiner Benutzung oder in der Entfernung von anderen Gebänden zu begründen,
welche seit der letzten Klasseneinstellung vorgenommen sind. Vergl. § 35.
Die Neuwürderung in Folge Antrages des Gebäude-Eigenthümers erfolgt
erst je im nächstfolgenden Herbste mit den übrigen Ortswürderungen aus Anlaß
der Veränderungsanzeige des Gemeindevorstandes (§ 29 des Gesetzes), wenn in