Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Die Ausführung der beschlossenen Entlassung ist durch den Bezirks-Direktor 
zu vermitteln. 
§ 9. 
Ueber Beschwerden gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Vormund- 
schaftsgerichts entscheidet in letzter Instanz das vorgesetzte Landgericht. 
§ 10. 
Alle Verhandlungen sind sportel= und gebührenfrei. Die baaren Verläge 
fallen der Staatskasse zur Last. 
§ 11. 
Die Kosten, welche durch die Einlieferung in die Familie oder Anstalt, 
die deshalb vorgeschriebene erste Ausstattung des Zöglings (an Kleidungs- 
stücken, Wäsche, Utensilien 2c.) und durch die Rückreise des Entlassenen er- 
wachsen, sind ebenso wie die gesammten Kosten des Unterhalts und der Er- 
ziehung, ingleichen der Fürsorge für die Entlassenen bei Beendigung der Zwangs- 
erziehung, aus dem eigenen Vermögen des Zöglings eventuell von den aus 
privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten zu bestreiten bezüglich 
zu erstatten. 
8 12. 
Insoweit die in 8 11 bezeichneten Kosten von den zunächst Verpflichteten 
nicht aufgebracht zu werden vermögen, ist der Ortsarmenverband 
(vergl. § 1 des Gesetzes des Großherzogthums vom 23. Februar 1872 
zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz 
vom 6. Juni 1870), 
in welchem das Kind den Unterstützungs-Wohnsitz hat und, wo ein solcher nicht 
vorhanden sein sollte, der Landarmenverband (8 2 daselbst) dafür aufzukommen 
verpflichtet. 
Zu den Kosten des Unterhalts und der Erziehung, sowie der Fürsorge 
bei Beendigung der Zwangserziehung gewährt die Staatskasse dem Ortsarmen- 
verband einen Zuschuß in der Höhe von zwei Drittel der diesem letzteren 
obliegenden desfallsigen Ansgaben; vorbehältlich einer weiteren Beihülfe in 
Fällen eintretender Ueberlastung in gleicher Weise und unter gleicher Voraus- 
setzung, wie eine solche Beihülfe in § 7 des angeführten Gesetzes vom 
23. Februar 1872 vorgesehen ist.
	        
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