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und mindestens ein Meter von der Innenseite entfernt,
befindlich ist oder deren Brennöfen nicht vollständig massiv
überwölbt, im offenen Theile von jedem Gebäude-Holzwerk
aber, welches mit Eisenblech beschlagen oder verschalt, berohrt
und vollständig beputzt sein muß, mindestens drei Meter
entfernt sind, sowie
Ziegelei-Trockenhäufer mit Warmtrocknerei, wenn jedes Holzwerk
mindestens ein Meter von dem Orte, an welchem die Hitze
aus dem Brennofen oder Schornsteine einströmt, entfernt ist:
achtzehn Pfennig,
c) Werkstatt-Gebände für Feuerarbeiter mit Maschinenbetrieb,
sowie Hammer= und Hüttenwerks-Gebäude, mit Einschluß
der Glashütten, Eisen= und Glockengießereien, wenn die
Decken massiv gewölbt sind oder, andernfalls, von den Oefen
und sonstigen Feuerungen mindestens drei Meter entfernt
und mit Eisenblech beschlagen oder verschalt, berohrt und
vollständig beputzt, auch außerdem über den offenen Feuern
Mäntel von Essenblech zum ssenr der Fuuten angebracht
sind: .. . . ssechs Pfennig,
unter 5:.
unter 6:
a) Papier= und Pappe-Fabriken ohne Ofentrocknung (also auch
b
C
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ohne Kanal= und Luft. Heizung), in welchen die Aufbewahrung,
sowie das Sortiren, Zupfen, Reinigen und Schneiden der
Lumpen (die trockenen Arbeiten) in abgesonderten, von anderen
Gebäuden mindestens fünf Meter entfernten Gebänden
ausgeführt werden -zwölf Pfennig,
dergleichen Gebäude, mit Ofentrocknerei.
vier und zwanzig Pfennig,
dergleichen Gebäude, ohne Ofentrocknerei, in welchen die
unter a geforderte Gebäude-Sonderung nicht besteht:
vier und zwanzig Pfennig,
unter 7:
a) Kammgarn-Spinnereien mit Wasser= oder Dampfheizung,
elektrischer oder Gas= oder Rüböl-Beleuchtung: sechs Pfennig,
sechs Pfennig,