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erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der
88 27, 28 und 33 des Gesetzes eine Abgabe von
Zwanzig Pfennigen für jedes Pferd, Esel, Maulthier und Maulesel
und von
Fünf Pfennigen für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rin-
der und Kälber)
zur Verbandskasse des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß
dieselbe mit
dem 1. September d. J.
von den betreffeunden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehbestandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von 4 Wochen an die Ortssteuereinnehmer pünktlich ab-
zuführen; die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung
derselben an die betreffenden Rechnungsämter in Gemäßheit § 9 der Instruktion
vom 24. März d. J. gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, am 1. August 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(/70] III. Daß von der Direktion der Lebensversicherungs-Gesellschaft Nationale
zu Berlin an Stelle des Rudolph Borkmann, hier, bisherigen Hauptagenten
derselben,
der Fabrikant Friedrich Pfeiffer jr. zu Apolda
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Februar 1880
(Reg.-Blatt S. 7) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 1. August 1881.
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Dr. Schomburg.