Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Se. Durchlaucht der Fürst Reuß ä. Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bruno von Geldern— 
Crispendorf, 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß j. Linie 
Höchstihren Staats-Minister Dr. Emil von Beulwitz, Excellenz, 
und 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen 
sind. 
Art. 1. 
Der oben gedachte Staatsvertrag vom 19. Dezember 1871 sammt An- 
lage wird aufgehoben. 
Art. 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung soll befugt sein, die Eingangs gedachte 
Eisenbahn innerhalb der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
ä. und j. Linie Staatsgebiete auszubauen und zu betreiben. 
Sie wird dieselbe möglichst bald vollenden und spätestens 2 Jahre nach 
Ratifikation dieses Vertrages in Betrieb setzen und in solchem erhalten. 
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. 
Es besteht Einverständniß darüber, daß die Bahn nur eingleisig angelegt 
und seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen 
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der an Stelle dieser 
Bestimmungen etwa tretenden anderweiten Normen betrieben wird. 
Art. 3. 
Die Großherzoglich Sächsische, sowie die Fürstlich Reußischen ä. und j. Linie 
Staatsregierungen werden zu Gunsten des Unternehmens für ihre Gebiete die 
in denselben geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum 
in Wirksamkeit setzen oder die bereits zu Gunsten der vormaligen Mehltheuer= 
Weidaer Eisenbahngesellschaft in Wirksamkeit gesetzte Expropriation auch zu 
Gunsten des Königlich Sächsischen Staatsfiskus aufrecht erhalten. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird die von der vormaligen 
Gesellschaft unbefriedigt gelassenen Ansprüche aus der Expropriation, einschließlich 
der erwachsenen und noch nicht gezahlten Kosten des Verfahrens zur Erledigung 
bringen, wogegen die übrigen betheiligten Regierungen auf die nach Art. 4 
des Staatsvertrages vom 19. Dezember 1871 auf sie entfallenden Antheile
	        
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