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Se. Durchlaucht der Fürst Reuß ä. Linie
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bruno von Geldern—
Crispendorf,
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß j. Linie
Höchstihren Staats-Minister Dr. Emil von Beulwitz, Excellenz,
und
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen
sind.
Art. 1.
Der oben gedachte Staatsvertrag vom 19. Dezember 1871 sammt An-
lage wird aufgehoben.
Art. 2.
Die Königlich Sächsische Regierung soll befugt sein, die Eingangs gedachte
Eisenbahn innerhalb der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen
ä. und j. Linie Staatsgebiete auszubauen und zu betreiben.
Sie wird dieselbe möglichst bald vollenden und spätestens 2 Jahre nach
Ratifikation dieses Vertrages in Betrieb setzen und in solchem erhalten.
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen.
Es besteht Einverständniß darüber, daß die Bahn nur eingleisig angelegt
und seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der an Stelle dieser
Bestimmungen etwa tretenden anderweiten Normen betrieben wird.
Art. 3.
Die Großherzoglich Sächsische, sowie die Fürstlich Reußischen ä. und j. Linie
Staatsregierungen werden zu Gunsten des Unternehmens für ihre Gebiete die
in denselben geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum
in Wirksamkeit setzen oder die bereits zu Gunsten der vormaligen Mehltheuer=
Weidaer Eisenbahngesellschaft in Wirksamkeit gesetzte Expropriation auch zu
Gunsten des Königlich Sächsischen Staatsfiskus aufrecht erhalten.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird die von der vormaligen
Gesellschaft unbefriedigt gelassenen Ansprüche aus der Expropriation, einschließlich
der erwachsenen und noch nicht gezahlten Kosten des Verfahrens zur Erledigung
bringen, wogegen die übrigen betheiligten Regierungen auf die nach Art. 4
des Staatsvertrages vom 19. Dezember 1871 auf sie entfallenden Antheile