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7. alle bei dem Betriebe von Fabriken und den neben der Landwirth-
schaft fabrikationsmäßig betriebenen technischen Gewerben Angestellten,
sobald deren Abwesenheit eine Gefährdung oder Störung des Betriebes
nach sich ziehen würde,
8. körperlich Untangliche und Geisteskranke.
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt vorbehalten,
auch in anderen Fällen aus besonders dringlichen Gründen eine Befreiung vom
Dienste in der Feuerwehr zu gestatten.
Vom Dienste ausgeschlossen sind diejenigen, welche sich nicht im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
86.
Bei Bränden können auch nicht feuerwehrpflichtige (§ 4), aber an dem
betreffenden Orte gerade anwesende Personen, sofern sie nicht zu den nach
§8§ 5 und 7 Befreiten gehören, zur Leistung angemessener Dienste angehalten
werden.
Gespannbesitzer sind auch außer der durch Ortsstatut oder Vertrag be-
stimmten Reihenfolge verpflichtet, im Nothfalle auf amtliches Erfordern Pferde
und Wagen für Transporte nach auswärts zu stellen und erhalten solchenfalls
eine im Verwaltungswege festzustellende Entschädigung.
Angestellte sind nach den in der Ausführungs-Verordnung zu gebenden
näheren Bestimmungen in Betreff ihrer Dienstpferde oder Dienstgeschirre dieser
Verpflichtung nicht unterworfen.
Desgleichen sind Aerzte in Betreff ihrer für die Ausübung ihres Berufs
erforderlichen Pferde dieser Verpflichtung nicht unterworfen.
§ 7.
Von der Dienstleistung im einzelnen Falle sind befreit
1. die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen in Gefahr
stehenden Gebänude,
2. von den feuerwehrpflichtigen Bewohnern einzeln stehender Gehöfte
einer, wenn derselbe zur Bewachung des Hauses zurückbleibt und eine
andere hierzu geeignete, nicht pflichtige Mannsperson nicht vor-
handen ist.
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