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8 21.
Der Erlaß von Bestimmungen über Einführung eines Normalschrauben-
gewindes bleibt Unserm Staatsministerium, Departement des Innern, vor-
behalten.
§ 22.
Die vorhandenen, sowie die künftig zu beschaffenden Spritzen sind durch
den Bezirks-Direktor oder auf dessen Anordnung durch den Bezirks-Brand-
meister nach Maßgabe der von Unserem Staatsministerium, Departement des
Innern, zu erlassenden Anleitung zur Prüfung der Feuerspritzen einer
Prüfung zu unterziehen.
8 23.
Jede Gemeinde eines Feuerlöschverbandes, in welcher die demselben
gehörige Spritze nicht aufgestellt ist, hat eine Buttenspritze einfacher Kon-
struktion zu beschaffen.
8 24.
Jede Gemeinde muß weiter mindestens besitzen:
1) eine Hakenleiter,
2) zwei Doppeläxte,
3) eine Feuerleiter mit eiserner Spitze nebst Gabeln,
4) zwei Feuerhaken an Stangen,
5) zwei Schlauchbrücken,
6) eine Nädertiene und 6 Feduereimer,
7) die Ausrüstung der Feuerwehr.
Material und Form der aufgeführten Utensilien und Ausrüstungsstücke
müssen den von Unserem Staatsministerium, Departement des Innern, zu
erlassenden Vorschriften entsprechen.
8 25.
In jeder Ortschaft ist für die Herstellung von Vorrichtungen zur Beschaffung
ausreichenden Wassers in Brandfällen (Teiche, Sammelbassins, Brunnen)
Sorge zu tragen.
8 26.
Soweit möglich, müssen alle zum Feuerlöschwesen eines Ortes gehörigen
Geräthschaften mit dem Namen des Ortes bezeichnet und wenn in
Mehrzahl vorhanden, numerirt sein.